Rücktritt einer Bewerberin nach Bekanntmachung. Was tun?
Guten Tag liebe W.A.F. Gemeinde, nachfolgende Problemstellung ist in der aktuellen Phase der Betriebsratswahl aufgetreten. Sachlage : Eine Mitarbeiterin hat sich frist- und formgerecht als Bewerberin für die Betriebsratswahl in eine Liste eingetragen. Ihre Bewerbung wurde vom Wahlvorstand bestätigt. Gemäß § 10 der Wahlordnung des BetrVG wurde die Vorschlagsliste (mit dem Namen dieser Mitarbeiterin) nun bereits 4 Wochen vor dem Wahltermin in gleicher Weise wie das Wahlausschreiben zum Aushang gebracht. Da weitere Listen durch Form- und Fristfehler nicht zugelassen werden könnten ist nur eine eingereichte Liste zugelassen. Nach Bekanntmachung durch den Aushang ging auf dem Postweg die Rücknahme der Bewerbung beim Wahlvorstand ein.
Frage 1 : Muss der Wahlvorstand nun abgeänderte (ohne der Mitarbeiterin) Vorschlagslisten zum Aushang bringen ? Frage 2 : Wie verhält es sich, in diesem Fall, mit der ltf. Ordnungsnummer auf der Liste, bleibt diese frei oder rücken die nachfolgenden Bewerber nach ? Frage 3 : Wenn die Vorschlagsliste nicht mehr abgeändert werden darf, wie ist dann auf dem Stimmzettel zu verfahren ? Muss die Bewerberin dort trotzden aufgeführet werden und kann dann erst auf der konstituierenden Sitzung ihren Rücktritt wirksam machen ? Vorab vielen Dank für die hoffentlich zahlreiche Hilfe.
Community-Antworten (3)
27.01.2006 um 12:55 Uhr
Hallo Fragensteller,
Eine Zustimmung zur Bewerbung kann nicht rückgängig gemacht werden. Der Bewerber kann höchstens nach der Wahl die Wahl ablehnen.
Gruß
Marco
27.01.2006 um 13:11 Uhr
Hallo Fragensteller,
zu 1): NEIN. Im Gegenteil, er darf es sogar nicht tun. Wie schon Marco richtig sagt, ein Bewerber darf seine einmal gegebene Zustimmung nicht mehr zurückziehen.
zu 2): ist damit erledigt
zu 3): genau so, aber die Bewerberin muss nicht bis zur konstituierenden Sitzung warten, sondern kann direkt nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses durch den WV ihren Verzicht auf die Annahme des Mandats diesem mitteilen.
Gruss
NoLi
27.01.2006 um 14:02 Uhr
Hallo Fragensteller,
obwohl hier noch nicht geführt habe ich per mail deine Bitte um Konkretisierung erhalten.
Also
zu 1): FITTING Kommentar zu BetrVG §14 Rdnr. 56 21. Ausgabe Seite 296 " Ist ein ArbN. mit seiner Zustimmung als Wahlbewerber in eine Vorschlagsliste aufgenommen worden, so kann er, ..., seine Bewerbung nicht mehr zurückziehen, .... . Allerdings kann der Gewählte nach seiner Wahl die Annahme des Amtes ablehnen."
zu 2): siehe Wahlordnung - BetrVG GDV1 WO §17 Abs.1 Satz 2 "Erklärt die gewählte Person nicht binnen 3 Arbeitstagen nach Zugang der Benachrichtigung dem Wahlvorstand, dass sie die Wahl ablehne, so gilt die Wahl als angenommen."
Hoffe Dir geholfen zu haben
NoLi
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