Erstellt am 26.01.2006 um 20:56 Uhr von nenyah
...es kommt darauf an welche Firma Weisungs befugt ist! Untersteht der MA in der Weisungsbefugnis eurer Firma darf er auch wählen.
Erstellt am 27.01.2006 um 08:53 Uhr von ProfNase
Hallo Jule,
soweit ich weiß, muss der Leiharbeitnehmer aber mindesten drei Monate bei euch eingesetzt sein und auch am Tag der Wahl bei euch arbeiten. Dann sollte er auch das 18. Lebensjahr vollendet haben um wählen zu können. Zu beachten ist wohl auch, dass dieser Leiharbeitnehmer bei der Größe des BR nicht mitgezählt werden darf. Da du was von Behinderten geschrieben hast, muss, glaube ich, auch beachtet werden, WARUM der Leiharbeitnehmer bei euch arbeitet, zwecks Rehabilitation oder ähnliches dürfte glaube ich nicht dazu berechtigen zu wählen. Und soweit ich weiß, darf er auch grundsätzlich nicht gewählt werden.
Gruß,
ProfNase
Erstellt am 27.01.2006 um 08:58 Uhr von Jule
Vielen Dank für Eure Antworten, hat mir schon viel weiter geholfen.
kann mir vielleicht noch jemand sagen wo ich das genau nachlesen kann.
Erstellt am 27.01.2006 um 10:38 Uhr von DocPille
Nachzulesen § 7 Satz 2 BetrVG