Erstellt am 17.01.2006 um 09:15 Uhr von pippa
BAG, Beschluss vom 10.11.2004 - 7 ABR 12/04: Gekündigte ArbN verlieren ihre Wählbarkeit zum Betriebsrat nach § 8 BetrVG bis zum rechtskräftigen Abschluss der von ihnen geführten Kündigungsschutzprozesse nicht. Wegen der Kündigungsschutzklage bleibt die rechtswirksame Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die Kündigung bis zum rechtskräftigen Verfahrensabschluss in der Schwebe.
Mit dem faktischen Ausscheiden aus dem Betrieb nach Ablauf der Kündigungsfrist fehlt es an der tatsächlichen Eingliederung des ArbN in die betriebliche Organisation des ArbG. Dies führt allerdings nur zum Verlust des aktiven Wahlrechts. Das passive Wahlrecht bleibt aber wegen der Erhebung der Kündigungsschutzklage bestehen.
Erstellt am 17.01.2006 um 11:48 Uhr von Gevatter
@ Werti, korrekte Antwort von pippa. Ich hoffe Du hast für deinen Küschu Prozess einen RA konsultiert. Wenn nicht, dann aber hurtig. War schon Gütetermin ?