Erstellt am 21.10.2009 um 08:53 Uhr von Kölner
@Kobold
Eigentlich kann sie 'nur' auf Antrag die Briefwahlunterlagen bekommen...
Erstellt am 21.10.2009 um 09:00 Uhr von kobold
Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Erstellt am 21.10.2009 um 18:05 Uhr von kriegsrat
ich würde hier den § 24 Abs. 2 WO zugrundelegen, und nach entsprechendem beschluß des wahlvorstands sowie vermerk in der wählerliste die unterlagen zur briefwahl unaufgefordert zusenden...........
...weil auch ein "ruhendes" beschäftigungsverhältnis wie "mutterschutz" seiner eigenart nach impliziert, daß der wahlberechtigte zum zeitpunkt der wahl vorraussichtlich nicht im betrieb anwesend sein wird.....
oder, kölner, was meinst du ?