BR-Wahl - wie kann die Zahl der Mitarbeiter/Wahlberechtigten festgestellt werden wenn es feste&freie Arbeitnehmer gibt?
Hallo! Wie ermittle ich die Zahl der Wahlberechtigten, wenn in einem Betrieb sowohl freie als auch feste Mitarbeiter beschäftigt sind? Nach welchen Kriterien entscheidet sich, welche Freien "zum Stamm" gehören und welche nicht? Die Personalabteilung rückt nur die Liste der Festangestellten heraus. Wir haben jetzt damit begonnen, die Freien einzeln zu fragen, ob sie sich dem Betrieb zugehörig fühlen und mitwählen wollen. Geht das in Ordnung? Oder gibt es eine bessere/einfachere Lösung? Vielen Dank,
Ronald
Community-Antworten (2)
11.01.2006 um 19:03 Uhr
freie Mitarbeiter sind grundsätzlich nicht wahlberechtigt. Allerdings muß die Personalabteilung die Liste aller Beschäftigten und nicht nur die der Festangestellten rausrücken, sonst gibt es mächtig Ärger.
11.01.2006 um 21:03 Uhr
wir haben in unserer anforderung den hinweis, daß die geschäftführung hinter mitarbeiter gründe schreiben kann, warum sie diese nicht für wahlberechtigt hält, z.b. leitender oder freier MA... prüfen werden wir das natürlich! und natürlich müßen alle MA da drauf sein! es spielt aber m.e. keine rolle, ob diese kollegen sich zugehörig fühlen. es ist vielmehr die frage bestimmend, ob sie komplett selbstständig arbeiten, oder ob sie zb. konkrete tagesvorgaben eines vorgesetzten bekommen... hier würde ich aber noch mal genau googeln! z.b. hier:
http://www.netlaw.de/newsletter/news9902/mitarbeiter.htm
anbei noch das:
Bei der Ermittlung der Größe des zu wählenden Betriebsrats gemäß § 9 Satz 1 BetrVG dürfen nur betriebsangehörige Arbeitnehmer berücksichtigt werden. Mitarbeiter, die zum Betriebsinhaber nicht in einem Arbeitsverhältnis, sondern in einem freien Dienstverhältnis stehen (freie Mitarbeiter), sind hierbei ebenso wenig zu berücksichtigen wie bei der Frage des Wahlrechts nach §§ 7 und 8 BetrVG. Sie sind i. S. d. Betriebsverfassungsrechts keine betriebsangehörigen Arbeitnehmer. BAG 25.6.1974 – 1 ABR 68/83 ; BAG 29.5.1991 – 7 ABR 67/90 Betriebsangehörige Arbeitnehmer sind nur solche Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zum Betriebsinhaber stehen und innerhalb der Betriebsorganisation des Arbeitgebers abhängige Arbeitsleistungen erbringen. Arbeitnehmer, die im Rahmen von werkvertraglichen Beziehungen Arbeitsleistungen in einem anderen Betrieb erbringen, sind ebenfalls mangels Zugehörigkeit zu dem Betrieb des Werkbestellers dort nicht bei der Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder zu berücksichtigen. BAG 18.1.1989 – 7 ABR 21/88
gruß, packer
nachtrag:
Selbstständiger freier Mitarbeiter
Im Regelfall sind freie Mitarbeiter Selbstständige. Sie sind nicht nur persönlich, sondern ebenfalls wirtschaftlich unabhängig. Dementsprechend können sie nicht nur im Wesentlichen ihre Arbeit in zeitlicher, örtlicher und fachlicher Hinsicht frei und selbstbestimmt gestalten (vgl. § 84 Abs. 1 S. 2 HGB), sondern darüber hinaus eigenverantwortlich über die Verwendung ihrer Arbeitskraft am Markt disponieren. Kennzeichen der wirtschaftlichen Unabhängigkeit eines freien Mitarbeiters ist daher vor allem, dass er ein kaufmännisches Risiko trägt: auf der einen Seite hat er die Möglichkeit, seine Arbeitskraft gewinnbringend zu verwenden, auf der anderen Seite besteht für ihn die Gefahr, dass sich aufgrund der Marktlage seine Einkommenschancen nicht verwirklichen http://www.aus-innovativ.de/themen/6844_6859.htm
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