BR Wahl Kanditatenunterschrift per Fax - ist das möglich?
Für die BR Wahl 2006 habe ich eine Liste zusammengestellt. Nun zu den Unterschriften der jeweiligen Kanditaten: ich habe 2 Aussendienstmitarbeiter (aus Norddeutschland + Bayern) auf der Liste, die Unterschrift dieser Kanditaten möchte ich per Fax einholen - ist dies möglich?
Community-Antworten (6)
09.01.2006 um 11:43 Uhr
Ich habe meine Zweifel.
Ich habe gleich 8 AD-Kollegen auf der Liste. Ich reise an zwei Tagen durch Deutschland.
09.01.2006 um 12:02 Uhr
Nicht ganz einfach.... Im Kommentar zu § 6 WO steht sinngemäß folgendes:
Die Zustimmung ist schriftlich zu erteilen. Diese Zustimmung KANN auch direkt durch Unterschrift auf der Vorschlagsliste gegeben werden.
Und wörtlich steht da: " Ausreichend ist, dass der Bewerber seine schriftliche Zustimmungserklärung unmittelbar beim Wahlvorstand einreicht."
Ich würde das so interpretieren, dass die Zustimmung sehr wohl per Fax eingereicht werden kann.
09.01.2006 um 12:22 Uhr
Ich wäre mir da nicht so sicher, nur leider habe ich kein Kommentar zum BGB §126. Wäre mal interessant was andere dazu sagen.
Eine Möglichkeit ist, demjenigen per Fax die Einverständniserklärung zu schicken und dieser schickt sie eigenhändig unterschrieben per Post zurück.
09.01.2006 um 12:24 Uhr
wie gesagt - ich reise.
Aber man kann doch auch den Wahlvorstand fragen, was er akzeptiert.
09.01.2006 um 15:45 Uhr
Hallo Zusammen, ich würde meine Kandidatur nie per Fax bestätigen. Kommt es hart auf hart, wird einem Fax in der Rechtsprechung nur eine untergeordnete Beweiskraft zugebilligt. Was spricht gegen "Nummer sicher", also per Post/Einschreiben?
An Olaf: Wird eine Liste beim Wahlvorstand eingereicht, ist die schriftliche Zustimmung des Kandidaten dem Wahlvorschlag beizufügen. Geht es um eine Listenwahl, würde ich mich als Einreicher einer Liste nur auf das verlassen, was ich in Händen halte.
10.01.2006 um 00:00 Uhr
Heieieiei!
"Den Wahlvorstand fragen was er akzeptiert"? Der Wahlvorstand hat hier keinen Entscheidungsspielraum. Wenn der Wahlvortsand hier falsch entscheidet, dann ist die Wahl anfechtbar!
Bei der schriftlichen Zustimmung zur Bewerbung handelt es sich um eine Willenserklärung. Für Willenserklärungen ist der § 126 BGB einschlägig. Damit ist eine Zustimmungserklärung per Fax UNWIRKSAM! Das hat nichts mit "untergeordneter Beweiskraft" zu tun.
Allerdings handelt es sich um einen heilbaren Mangel...
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