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Wahlrecht und Anrechnung dauerhaft überlassener Arbeitnehmer ?

R
Ratz
Nov 2016 bearbeitet

Durch Teilprivatisierung in unserem Betrieb sind vor zwei Jahren einige unserer Kollegen zu Leiharbeitern geworden, d.h. sie arbeiten jetzt nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz für die neue, rechtlich eigenständige Firma, laufen aber noch über unser Lohn-/Personalbüro. In der neuen Firma würden diese Kollegen ja aktives Wahlrecht haben und wären bei der Bestimmung der Sitze im BR anzurechnen. Aber was ist mit unserer Firma? Dürfen Sie auch noch bei uns angerechnet werden? Haben Sie noch passives und aktives Wahlrecht? Bei vorübergehendem Einsatz klar, aber wie ist das bei permanenter Überlassung?

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Community-Antworten (3)

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Detlef

29.12.2005 um 13:01 Uhr

Hallo, kandidieren dürfen sie nicht, wählen schon. Allerdings müssen sie dann länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt sein.

S
Sunni

29.12.2005 um 15:41 Uhr

Hallo Ratz,

was seit ihr denn für ein Unternehmen????

Gruß Sunni

R
Rolf

03.01.2006 um 12:08 Uhr

Hallo Ratz, Wählen dürfen sie auf jeden Fall (vorausgesetzt sie werden voraussichtlich mehr als 3 Monate im Betrieb eingesetzt, was ja bei Euch der Fall sein dürfte). Wählbar sind sei eindeutig nicht (da nicht AN Eures Betriebs). Für die Grösse des BR's rechnen sie wohl leider auch nicht (http://www.verdi-bub.de/urteile/archiv/archivdb/2005_021). Gruß Rolf

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