unsere vorschlagsliste besteht aus drei teilen
a: dem deckblatt mit dem titel vorschlagslsite zur brwahl 2006 versehen mit einem kennwort der kliste und dem firmennamen
b: dem bewerberteil gemäß § 6 wo und
c:der stützunterschriftenliste welche diese vorschlagsliste siehe sieh blatt a unterstützen
alle drei blätter wurden mit einem klebestift seitlich links von oben bis unten fest verbunden ,danach wurden diese verbundenen geklebeten blätter seitlich mindestens dreimal mit einem hefter seitlich links verbunden,
abschließend wurden der seitliche rand vorne und hinten von oben nach unten über den heftklammern mit einem breiten klebeband durchgehnd fest überklebt.
es wurde eine einheitliche körperliche feste verbindung hergestellt und ist so auch gegen maipulationen gesichert ,so unsere meinung.
wenn einer das klebe band entfernen will hinterlässt es nachweislich spuren
von dieser liste wurden mehrere exemplare hergestellt , blatt a und b sind deckungsgleich ( deckblatt und bewerberteil )das blatt c stützunterschrfitenteil unterscxheidet sich nur in der laufenden nummerierung der stützunterschtfiten,sonst sind alle exemplare gleich.
erst nach herstellung dieser einheitliche urkunden wurden die vorschlagslisten den mitarbeitern vorgelegt (nach durchlesen durch die mitarbeiter ) zur bitte um eine stützunterschrift.
frage abschließend : ist somit der § 6 der wo zum thema einheitliche urkunde erfüllt und sichergestellt?
danke für antworten.
schöne weihnachten wünscht willi