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Wieviele Stützunterschriften sind notwendig?

Z
Zeppeline
Nov 2016 bearbeitet

Unser Betrieb hat 190 wahllberechtigte Mitarbeiter. Im Wahlausschreiben steht, daß jeder Wahlvorschlag 3 unterstützende Unterschriften benötigt! Nun möchten wir allerdings keine Persönlichkeitswahl, sondern wir haben eine Liste aufgestellt mit 7 Kandidaten, ist die Anzahl der Stützunterschriften abhängig von der Anzahl der Kandidaten, oder reichen ebenfalls 3 Stützunterschriften für die einzureichende Liste?? Wo kann ich mir eine "Blankoliste" aus den Internet herunterladen, damit wir keine Formfehler machen?? Für eine baldige korrekte Antwort bedanke ich mich schonmal im voraus!!!!

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Community-Antworten (3)

M
merlin

13.12.2005 um 13:10 Uhr

Die Anzahl der Stützunterschriften ist abhängig von den wahlberechtigten Arbeitnehmern, mindestens ein Zwanzigstel der wahlberechtigten Arbeitnehmer müssen unterzeichnen. Gruß, Merlin

F
Fayence

13.12.2005 um 16:32 Uhr

Hallo Zeppeline, den ersten Formfehler habt Ihr bereits in Eurem Wahlausschreiben! Wie Merlin richtig geschrieben hat MUSS jede Liste von mindestens einem Zwanzigstel der Wahlberechtigten unterschrieben sein; in Eurem Fall braucht Ihr 10 Unterschriften. Die Nichtbeachtung von sog. "Muss-Bestimmungen" können ein willkommener Grund für eine erfolgreiche Wahlanfechtung sein. Nach meinem Kenntnisstand ist dieser Fehler jedoch heilbar, sofern eine ordnungsgemässe Wahl noch durchgeführt werden kann. Daher solltet Ihr diesen Fehler schleunigst korrigieren und die Information darüber sicher stellen!

RI
Ramses II

13.12.2005 um 22:37 Uhr

Fayence, das Wahlausschreiben darf nur dann geändert oder ergänzt werden wenn es einen offensichtlichen Fehler enthält (also z.B. "Es sind 9 Betriebsräte zu wählen. Dem Minderheitengeschlecht stehen hiervon mindestens 12 Plätze zu." oder eine Ergänzung um den Ort des Wahllokals wenn anfangs nur die Betriebsstätte angegeben war). Grundsätzlich ist davon auszugehen dass den Wahlberechtigten nicht zumutbar ist, das Wahlausschreibenregelmässig zu überwachen.

Im vorliegenden Falle dürfte das Wahlausschreiben daher nicht korrigiert werden.

Vermutlich ist hier das geschickteste "Augen zu und durch!". Es besteht die Hoffnung eine Wahl hinzubekommen die nicht angefochten wird, bzw. eine Anfechtung im Endeffekt nicht wirksam wäre. Im Falle einer Korrektur ist die Wahrscheinlichkeit einer Anfechtung erheblich grösser, ebenso deren Erfolgschancen.

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