Erstellt am 27.10.2005 um 16:26 Uhr von Volker
Die Mitgliedschaft in der Personalabteilung ist kein Hinderungsgrung für eine Wahl in den Betriebsrat, es sei denn, es handelt sich um einen leitenden Mitarbeiter im Sinne des Betr.VG §5 Abs. 3 und Abs. 4