Erstellt am 08.10.2005 um 18:38 Uhr von Ronny
Wählbar sind alle Wahlberechtigten die dem Betrieb 6 Monate angehören.Natürlich auch du.
Wenn du dann gewählt bist gilt folgendes:
§78a BetrVG
nach Abschluß der Ausbildung hat d.Azubi ein Recht auf Fortsetzung des Arbeitsvertrages Vorraussetzung: schriftliche Verlangung der Weiterbeschäftigung mindestens 3 Monate vor Ende der Ausbildung.
Einige Arbeitsgerichte sehen das anders.nach
Ihrer Auffassung könne ein Unternehmen dennoch die Übernahme ablehenen,sofern ihm eine Weiterbeschäftigung aus wirtschaftlichen Gründen nicht zuzumuten sei. Auch sei der Ausbildungsvertrag ein zweckbefristeter Vertrag.In einigen Bereichen ist die Übernahme nach der Aubildung tarifvertraglich geregelt oder in sonstigen vereinbarungen geregelt.
Du solltest dich rechzeitig über die für dich geltende
Regelung erkundigen.Falls der AG eine klare Aussage über die Weiterbeschäftigung verweigert,solltest du dich sofort mit dem BR und den für euch zuständigen Gewerkschaftsvertreter in Verbindung setzen. Gemeinsam lässt sich mehr erreichen.