Wahlvorstand - kann man den abwählen, wenn statt in einem jetzt in zwei Betrieben ein BR gewählt werden soll?
Hallo, ich hab da mal ein Problem. In unserer Firma wurde ein Wahlvorstand durch den GBR benannt. Dieser besteht aus Mitgliedern 2 Firmen. Jetzt soll ja ein BR für beide Firmen gegründet werden. Die Chancen das durchzubekommen steht 50:50. Jetzt sagen aber die meisten der MA der einen Firma das sie nicht durch Mitglieder der anderen Firma vertreten werden wollen. Deshalb sind viele der Meinung das man 2 BR hätte bilden sollen. Hat man denn als "normaler" Mitarbeiter eine Chance darauf zu drängen das 2 BR gebildet werden? Kann man denn den Wahlvorstand irgendwie abwählen, trotzdem der vom GBR bestellt wurde?
Community-Antworten (5)
22.09.2005 um 18:41 Uhr
Solange es BRe in jedem Betrieb gibt, müssen die BRe jeweils eigene Wahlvorstände bestellen.
Solange beide Betriebe getrennt und eigenständig sind, habe sie auch eigene BRe.
Einen gemeinsamen BR wird es erst geben, wenn sich beide Seiten (AG und AN) auf einen gemeinsamen Betrieb einigen.
22.09.2005 um 18:53 Uhr
Na ja, nun ist es ja so, die beiden Betriebe existieren ja nur auf dem Papier. Gelenkt werden sie von einem Geschäftsführer. Deshalb würde es ja auch vielleicht klappen einen zu bilden. Das Problem liegt ja woanders. Die Mitarbeiter der einen Firma wollen nicht von BR Mitgliedern der anderen Firma gelenkt werden. Im Prinzip wollen ja die Mitarbeiter einen anderen Wahlvorstand haben und somit auch 2 verschiedene. Nun ist aber der Wahlvorstand schom GBR bestellt worden. Jetzt können doch aber die Mitarbeiter der einen Firma nicht gegen den Willen des GBRs einen anderen Wahlvorstand gründen, oder? Das wäre ja sowas wie eine Gegenbetriebsratswahl. ..... Ich weiß das ganze ist verzwickt, aber das brennt vielen hier in der Seele.
22.09.2005 um 23:37 Uhr
Guten Abend Fort0091! Das Problem ist verzwickt und kann - wenn es nicht anders geht - nur durch den Entscheid des Arbeitsgerichts verbindlich entschieden werden. Ich sehe juristisch drei Möglichkeiten:
- Der bestellte Wahlvorstand erklärt sich bereit, seine Zuständigkeit vom Arbeitsgericht klären zu lassen. Dazu sollte er einen Fachanwalt für Arbeitsrecht engagieren.
- Der - sich benachteiligte fühlende - Betriebsteil wählt einen eigenen Wahlvorstand. Die beiden Wahlvorstände lassen gerichtlich klären, wer für was zuständig ist. Auch dabei brauchen sie juristische Unterstützung.
- Die Belegschaft wartet die BR-Wahl ab. Anschließend fechten mindestens drei Arbeitnehmer/innen die BR-Wahl an. Dann wird diese Frage auch geklärt, allerdings erst im nachhinein. Gruß otto
23.09.2005 um 00:20 Uhr
Nun ja, wir werden uns was einfallen lassen müssen. Schön ist das ganze zwar nicht, aber ich und andere MA der Firma finden das gerecht.
23.09.2005 um 02:01 Uhr
Könnte man durch eine Unterschriftensammlung in dem benachteiligten Betrieb, dort arbeiten 4x so viel MA wie in dem anderen, den GBR dazu bewegen doch 2 BR zu bilden? Würde sowas was nützen? Muß er denn darauf reagieren?
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