Erstellt am 20.09.2005 um 19:09 Uhr von DieterF
Hallo
Die ersten 5 Frauen: ja
Die nächsten 2: so wie sie nach d'Hondt dann kommen; kann auch Frau6 und Mann1 sein.
Nachrücker, wenn keine Frauen mehr da sind, sind Männer!
Daher sollen die Listen von vornherein in dem Verhältnis gestaltet werden, wie der BR sein soll.
Gruß aus Hannover, Dieter
Erstellt am 20.09.2005 um 19:24 Uhr von Bernd
Die Antwort von "DieterF" geht meilenweit an den Tatsachen vorbei.
Wenn es in diesem Falle eine reine Männer- und eine reine Frauenliste gibt, dann steht lediglich fest dass die ersten beiden Männer auf der Männerliste gewählt sind. Über die Frauen kann man gar keine Aussage machen.
Erstellt am 21.09.2005 um 00:02 Uhr von otto
Guten Abend Epalep!
Bernd hat völlig recht! Die - unsägliche - Regelung in § 15 Abs. 2 BetrVG garantiert dem "Geschlecht in der Minderheit" eine nach dem d`Hondtschen-Verfahren zu ermittelnde Mindestanzahl von Vertretern/innen im BR. Das "Geschlecht der Mehrheit" hat keinerlei Garantien. Das bedeutet z.B. konkret:
Stehen in einem 7-Betriebsrat mit Männern als "Geschlecht in der Minderheit" nach d`Hondt den Männern mindestens zwei Sitze zu, kommen unabhängig vom Wahlergebnis mindestens zwei Männer in den BR. Es können aber auch sieben Männer sein, die nach dem Wahlergebnis in den BR einziehen. Umgekehrt: Sieben Frauen haben die besten Wahlergebnisse. Trotzdem ziehen nur fünf in den BR ein, wenn es mindestens zwei männliche Kandidaten gibt.
Das ist Schwachsinn, aber er hat Methode. Da haben sich irgendwelche Ideologen in den Ministerien ausgetobt.
Gruß otto
Erstellt am 21.09.2005 um 12:17 Uhr von DieterF
Natürlich hat Bernd recht! - Ich habe da irgendwie in einem Anflug von geistiger Umnachtung Männlein und Weiblein durcheinander gebracht und damit auch Minder- und Mehrheitsgeschlecht. (Wahrscheinlich, weil bei uns die Frauen in der Minderheit sind) 1000 mal Sorry!
Dieter F aus H.