Erstellt am 27.08.2005 um 20:45 Uhr von sonja
Solange die Mitarbeiterin des Personalbüros nicht leitende Angestellte nach § 5 Abs. 3 und 4 BetrVG ist, sind vom Gesetz her beide Tätigkeiten miteinander vereinbar.
Wenn sie wieder kandidiert müssen die Wähler dafür sorgen, das sie nicht mehr in den Betriebsrat kommt.
Erstellt am 03.09.2005 um 18:02 Uhr von BR Eurest
Hallo Zusammen, was ist so schlimm an dieser Person? Solange Sie nicht pro Arbeitgeber ist, ist sie unter Umständen eine Zuverlässige Quelle für Gemeinheiten die der AG evtl. plant. Außerdem sollte der BR nicht nur aus der sogenannten Unterschicht bestehen. Ein Mensch aus der gehobenen Ebene kann sehr bremsen aber auch dem AG signalisieren, das er genau und von allen Ebenen beobachtet wird.