Moin Susi,
ich glaube das Du da falsch liegst.
Schau mal hier:
Besonders umstritten waren nach der bisherigen Rechtsprechung vor allem Abteilungsleiterfunktionen . Nicht als leitender Angestellter wurde vom BAG anerkannt
der Abteilungsleiter eines Maschinenbauunternehmens (17. Dezember 1974, 1 ABR 113/73) ;
der Leiter eines Verbrauchermarktes mit 45 Arbeitnehmern (19. August 1975, 1 AZR 613/74) ;
der Hauptabteilungsleiter eines von 20 Hauptbüros eines großen Unternehmens (19. November 1974, 1 ABR 20/73) ;
der Produktionsleiter in der Kraftfahrzeugindustrie mit 400 unterstellten Arbeitnehmern (15. März 1977, 1 ABR 86/76);
der Verkaufsleiter in einer Niederlassung eines Kraftfahrzeugunternehmens (15. März 1977, 1 ABR 86/76);
der Vertriebsleiter eines Verlagsunternehmens mit rund 600 ständig Beschäftigten und fast 700 Zeitungsträgern und freien Mitarbeitern als Werber, der zum selbstständigen Abschluss und zur Auflösung von Verträgen mit freien Mitarbeitern berechtigt war (27. Oktober 1978, 1 ABR 27/77) ;
der Obersteiger eines Bergbauunternehmens, der den als leitender Angestellter anerkannten Betriebsleiter vertritt (23. Januar 1986, 6 ABR 22/82) .
Bereichsleiter einer Spielbank mit 14, 25 und 67 Arbeitnehmern und selbständiger Einstellungs- und Entlassungsbefugnis ( 16. April 2002, 1 ABR 23/01 ).
Anerkannt als leitende Angestellte wurden dagegen
der Leiter einer Forschungsabteilung, der auch am Abschluss von Lizenzverträgen beteiligt war (23. März 1976, 1 AZR 314/75) ;
der Verkaufsleiter, der nach Kundenwünschen Industrieanlagen entwirft und Kosten ermittelt (1. Juni 1976, 1 ABR 118/74) ;
der Leiter einer Betriebsabteilung, der auch verbindliche soziale und personelle Weisungen erteilt (8. Februar 1977, 1 ABR 22/76) ;
der Sicherheitsingenieur und Sicherheitsfachmann eines Luftfahrtunternehmens mit 6 500 Beschäftigten (8. Februar 1977, 1 ABR 22/76) .
der Leiter einer Hauptabteilung Allgemeines Rechnungswesen, der selbstständig und weitgehend frei Jahresbilanzen erstellt für einen Betrieb, der 1400 Arbeitnehmer beschäftigt (11. Januar 1995, 7 ABR 33/94) .