Erstellt am 15.07.2005 um 09:52 Uhr von viktor
Das BetrVG in seiner derzeitigen Form macht fast alles möglich. So gilt (in dieser Form allerdings schon immer), dass ein eigenständiger Betrieb angenommen werden kann, wenn dieser räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt ist (§ 4). Der Begriff der Entfernung ist dabei variabel. In einer Stadt mit den üblichen Verkehrsbehinderungen kann weit entfernt nur wenige Kilometer sein. 40 Mitarbeiter reichen allemal aus.
Erstellt am 19.07.2005 um 08:26 Uhr von nidis
Hallo Yahoo, hallo Viktor! Mit dieser Aussage wäre ich vorsichtig. Bei uns gab es diesen Fall einer "wilden BR Wahl". Wir haben eine Hauptstelle mit ca. 50 MA und eine Zweigstelle 17 km entfernt ebenfalls mit ca. 50 MA. Diese Zweigstelle war also der Meinung das sie selbständig sind und haben, mit Zustimmung der GL einen BR gewählt. Diese Wahl wurde durch den "regulären" BR angefochten und wurde vor Gericht als nichtig erklärt. Es kommt nämlich bei den Aussen- bzw. Zweigstellen immer auf die Struktur bzw. Selbständigkeit an. Bei uns hat das Gericht entschieden, dass die Zweigstelle aufgrund der betrieblichen Organisation, nicht als selbständiger Betrieb zählt, weil die klassischen unternehmerischen Entscheidungen von der GL in der Hauptstelle getroffen werden. Macht euch lieber vorher bei der Gewerkschaft oder einem Fachanwalt schlau.
Erstellt am 19.07.2005 um 08:52 Uhr von viktor
na ja, an wild wählen habe ich auch nicht gedacht sondern schon, dass man anläßlich der kommenden Wahlperiode das ganze ganz offiziell im Betrieb angeht. Eigentlich müsste es im Interesse eines zentralen BR's sein, dass die Mitarbeitervertretung möglichst vielschichtig in die einzelnen Standorte strukturiert ist. Die einzel-BR's bilden dann ja einen GBR.
Übrigens kann ja dank §3 BetrVG per Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung fast jede Strtuktur mit dem Arbeitgeber vereinbart werden. Wenn die eigenen Kollegen nicht mitspielen wollen, kann einem vielleicht die Gewerkschaft weiter helfen.