Erstellt am 06.05.2005 um 18:01 Uhr von Thomas
Briefwahlunterlagen müssen spätestens zum Ende der Stimmabgabe (genaue Zeit siehe Wahlausschreiben)am Wahltag beim Wahlvorstand eingehen.
Nachträgliche schriftliche Stimmabgabe ist nur beim vereinfachten Wahlverfahren möglich (§ 14aBetrVG).
Eine genaue Frist, wann in diesem Fall die Stimmauszählung erfolgen muss, sieht die Wahlordnung nicht vor. In der Fachliteratur geht man von drei Tagen, maximal einer Woche nach dem Wahltag aus.