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Listenwahl - Minderheitenquote zunächst nicht erfüllt. Gleiche Höchstzahl. Los?

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Gauss87
Jan 2021 bearbeitet

Guten Tag.

Bei einer BR-Wahl stehen dem Minderheitengeschlecht (=MG) 4 von 10 Sitze zu. Die Stimmauszählung hat ergeben, dass gemäß Verteilung auf den Listen zunächst 2 Sitze diesem Geschlecht zufallen.

Nun kommt es zur Anwendnung von §15 Abs. 5 der WO.

Da Höchstzahl Rang 10 vom MG belegt, muss demnach die Liste mit Höchstzahl Rang 9 den Sitz an das MG vergeben. Erledigt. Damit 3 Sitze an MG.

Nun geht es zur nächst niedrigeren Höchstzahl. Hier ist aber ein Gleichstand auf 2 Listen: Höchstzahl Rang 8 = Höchstzahl Rang 7.

Muss hier gelost werden? Das geht nicht eindeutig aus §15 Abs. 5 hervor, wäre in meinen Augen aber naheliegend.

Das Wahlprogram hier auf der Webseite weist allerdings einfach der niedrigeren Listennummer den Rang 7 zu und damit der höheren Listennummer Rang 8 und bestimmt dort das MG, ohne einen Hinweis auf ein Losverfahren zur Bestimmung des Ranges.

Eine weitere Möglichkeit könnte sein, sich die Höchzahlen der beiden in Frage kommenden Personen des MGs auf den beiden Listen anzuschauen. Hier verliert dann die Person auf Rang 7 (Höchstzahl=Rang 8) ihren Platz und gibt diesen weiter an das MG auf der gleichen Liste, da diese eine größere Höchstzahl hat, also das MG auf der anderen Liste.

Gibt es ein eindeutiges Vorgehen bei diesem Fall?

Vielen Dank für eine Erklärung bzw. Begründung.

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Community-Antworten (7)

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Pjöööng

27.04.2018 um 15:13 Uhr

"Da Höchstzahl Rang 10 vom MG belegt, muss demnach die Liste mit Höchstzahl Rang 9 den Sitz an das MG vergeben."

Kapier ich nicht! Es ist doch völlig egal, wer oder was auf Rang 10 sitzt.

Bei gleicher Höchstzahl müsste dann bei 7 und 8 tatsächlich gelost werden.

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gast457

27.04.2018 um 17:37 Uhr

10 Sitze ???

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Pjöööng

27.04.2018 um 17:50 Uhr

"Bei einer BR-Wahl stehen dem Minderheitengeschlecht (=MG) 4 von 10 Sitze zu"

Wieso eigentlich 10 Sitze?

G
Gauss87

27.04.2018 um 18:17 Uhr

ist ein fiktiver Fall :)

bleiben wir näher an der Realität: 4 von 9 Sitze gehen an das MG

  • Rang 9 wird von MG belegt
  • Rang 8 wird gemäß §15 Abs 5 an MG vergeben
  • Höchstzahl Rang 6 = Höchstzahl Rang 7

Aus welcher Vorschrift wird nun hergeleitet, dass gelost wird? Man kann ja auch alternativ argumentieren wie im Eingangspost dargelegt.

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Pjöööng

27.04.2018 um 19:04 Uhr

Ich kann da im Ausgangspost keine Argumentation erkennen.

Das Zauberwort heißt "analoge Anwendung"! Der § 15 der WO enthält bereits eine Anleitung für den Fall zweier gleicher Höchstzahlen. Es ist damit im wahrsten Sinne des Wortes "naheliegend", diese Methode auch bei dem hier diskutierten Fallzu verwenden.

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Gauss87

28.04.2018 um 12:10 Uhr

Danke. Ja, sehe es grundsätzlich auch als naheliegend, wenn die Auslegung eindeutig ist - bin ich mit einverstanden.

War in einer (theoretsichen) Diskussion auch schon der dargelegten Ansicht begegnet, dass dann ein Quervergleich der Höchstzahlen der beiden Personen des MGs erfolgt oder aber beispielsweise auch, dass ein Quervergleich der jeweiligen Listenpostionen herangezogen wird: Höchstzahl Rang 6=Rang 7, aber Rang 7 innerhalb der eigenen Liste auf Pos.1 (Listenführer) und Rang 6 in seiner Liste auf Pos.2 -> Besetzung des MG durch diese Liste.

P
Pjöööng

28.04.2018 um 15:21 Uhr

Der Gesetzgeber hat im Falledass das Minderheitengeschlecht nicht erreicht wird nur auf die Reihenfolge der d'Hondt Zahlen abgezielt, nicht auf die Position in der Liste und schon gar nicht auf die Position des dann aufrückenden (Ersatz)mitgliedes. Vor diesem Hintergrund ist kaum nachvollziehbar, dass der Konflikt bei gleicher d'Hondt Zahl daurch aufgelöst werden soll, dass diese Kriterien (die nirgendwo eine Rolle spielen) herangezogen werden. Mal ganz davon abgesehen dass dieser Konflikt dadurch auch nicht sicher aufgelöst werden könnte.

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