Erstellt am 24.04.2018 um 12:37 Uhr von aki-gm
Es wären gem. § 15 Abs. 2 BetrVG mind. 2 Männer im BR vertreten.
Erstellt am 24.04.2018 um 13:01 Uhr von moreno
Erstellt am 24.04.2018 um 13:05 Uhr von enigmathika
Rechenaufgaben darf man hier auch stellen? ;-)
Erstellt am 24.04.2018 um 13:12 Uhr von enigmathika
@Aki-gm
Ich bin bei der Berechnung auf die Mindestbeteiligung von drei Männern gekommen: 234:79 = 2,96; 9:2,96=3,04
Erstellt am 24.04.2018 um 13:30 Uhr von celestro
@ enigmathika
Du weißt aber selbst, wieso Du Anzahl Frauen durch Anzahl (Männer + 11) 11 teilst, oder ?
Erstellt am 24.04.2018 um 13:35 Uhr von enigmathika
@celestro
mit der 90 habe ich mich vertippt, aber 234 :79 ist wirklich 2,96
Erstellt am 24.04.2018 um 14:36 Uhr von celestro
In Ordnung. Aber das Verhältnis, mit dem das Geschlecht der Minderheit vertreten sein muß wird über das Höchstzahlverfahren nach D´Hondt berechnet. Und da kommen bei oben genannten Zahlen nun einmal 2 Männer heraus.
Erstellt am 24.04.2018 um 14:42 Uhr von moreno
Erstellt am 25.04.2018 um 13:54 Uhr von enigmathika
@celestro ah, okay. Ich dachte, das D'Hondt'sche Verfahren würde nur angewendet bei der Vergabe der Mandate bei Listenwahl.
Ich habe §15 Abs. 2 BetrVG einfach wörtlich genommen: "Das Geschlecht, das in der Belegschaft in der Minderheit ist, muss mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis im Betriebsrat vertreten sein, [...]"
Finde ich den Hinweis auf D'Hondt in den Kommentaren, z.B. Fitting?
Die Frage hat sich erledigt. Es steht natürlich in der Wahlordnung. Danke und nichts für ungut.