Erstellt am 13.04.2018 um 15:43 Uhr von Pjöööng
Zuerste einmal sollte man zwischen Person und Amt trennen. Der Wahlvorstand kann sich nicht aufstellen, da er ein Amt ist und kein Mensch.
Ein Arbeitnehmer darf durchaus den bisherigen BRV als nicht wählbar erklären, das hindert ihn auch nicht daran, Wahlvorstand oder Kandidat zu werden.
Der Wahlvorstand darf aber einen Kandidaten nicht als unwählbar bezeichnen. Ein Arbeitnehmer der im WV ist, sollte zumindest sehr sauber trennen, wenn er so etwas tut..
Briefwahlunterlagen dürfen nur unter bestimmten Voraussetzungen unaufgefordert herausgegeben werden (siehe § 24 der WO).
Habe ich das richtig verstanden dass dieses Wahlvorstandsmitglied die ausgefüllten Briefwahlunterlagen auch gleich wieder mitnimmt? In einer Wahlurne? Im Rückumschlag oder nur die Wahlumschläge mit Stimmzettel?
Erstellt am 13.04.2018 um 18:30 Uhr von kratzbürste
Das riecht nach bevorstehender Wahlanfechtung