Erstellt am 27.03.2018 um 15:39 Uhr von nicoline
Gesetzlich gibt es keine Verpflichtung für die BRV, dich zu informieren. Aber, der Wahlvorstand ist verpflichtet, länger betriebsabwesende Beschäftigte anzuschreiben und über die Wahl zu informieren.
Erstellt am 27.03.2018 um 15:42 Uhr von nicoline
Nachtrag, musste ich erst suchen:
Gericht: Arbeitsgericht Berlin vom 18.06.2010
Aktenzeichen: 28 BV 6977/10
Orientierungssätze:
Der Wahlvorstand muss die in § 24 Abs. 1 WO (Wahlordnung zum BetrVG) genannten Unterlagen für eine Betriebsratswahl in entsprechender Anwendung des § 24 Abs. 2 WO auch länger erkrankten Arbeitnehmern zukommen lassen, deren Genesung bei Erlass des Wahlausschreibens nicht absehbar ist. Ein Verstoß des Wahlvorstands gegen seine Unterrichtungspflicht führt zur ***Nichtigkeit der Wahl***.
Erstellt am 27.03.2018 um 15:54 Uhr von Lucedesole
Danke für die schnelle Antwort!
LG