Erstellt am 26.03.2018 um 21:00 Uhr von celestro
Ob er es kann, weiß ich nicht. Aber rechtlich gesehen DARF er das.
Erstellt am 26.03.2018 um 21:15 Uhr von MaJoK
Hm, 6 Monate Betriebszugehörigkeit sind Bedingung um sich wählen zu lassen.
Nimmt man es ganz genau wären die 6 Monate am Wahltag um 24 Uhr vorbei.
Am besten wäre wenn möglich, Termin verlegen oder auf Kandidatur verzichten.
Vermutlich ist das Risiko einer Anfechtung nicht allzu groß falls doch kandidiert wird, das müsst ihr selbst einschätzen.
Erstellt am 26.03.2018 um 21:22 Uhr von celestro
"Am besten wäre wenn möglich, Termin verlegen oder auf Kandidatur verzichten."
Nach Aussage des TE ist der MA am Tag der Wahl 6 Monate dabei. Demnach ist Deine Aussage einfach nur Blödsinn.
"Vermutlich ist das Risiko einer Anfechtung nicht allzu groß falls doch kandidiert wird, das müsst ihr selbst einschätzen."
Sofern hier keine falsche Aussage getroffen wurde, ist das Risiko = Null !
Erstellt am 27.03.2018 um 06:03 Uhr von MaJoK
Danke @celestro ist immer wieder erfrischend deine Kommentare zu lesen. ;)
Na dann ist doch alles chic,warum fragt der Kollege dann eigentlich :)
Erstellt am 27.03.2018 um 07:37 Uhr von Erbsenzähler
Das wäre ein sogenannter selbstheilender Mangel durch Verfristung. Denn auch wenn jemand dagegen angeht ist mit erreichen der sechs Monate der Anfechtungsgrund weg und somit der Grund der Anfechtungsklage entfallen.
Erstellt am 27.03.2018 um 09:46 Uhr von Pjöööng
Zitat (MaJoK):
"Nimmt man es ganz genau wären die 6 Monate am Wahltag um 24 Uhr vorbei."
Darf man fragen wie Du zu dieser erstaunlichen Erkenntnis kommst?