Erstellt am 26.03.2018 um 12:13 Uhr von uller
Erstellt am 26.03.2018 um 18:32 Uhr von MaJoK
@ihre schriftliche Zustimmung (Unterschrift zur Kandidatur) gleichzeitig als Stützunterschrift gilt
Diese Formulierung ist inhaltlich falsch, die Zustimmung zur Kandidatur steht auf Seite 1 der Liste und die Stützunterschriften stehen auf Seite 2 der Liste.
Es ist richtig ihr braucht mindestens 3 Stützunterschriften, das dürfen aber gerne auch mehr und andere Arbeitnehmer sein.
Erstellt am 26.03.2018 um 19:22 Uhr von celestro
"Diese Formulierung ist inhaltlich falsch, die Zustimmung zur Kandidatur steht auf Seite 1 der Liste und die Stützunterschriften stehen auf Seite 2 der Liste."
Und was machst Du bei einer kurzen Liste, wo alles auf 1 Seite steht ? ^^
Erstellt am 27.03.2018 um 10:07 Uhr von OneManBand
Vielen Dank für eure Antworten. Ich habe zwischenzeitlich herausgefunden, dass es dazu ein höchstrichterliches Urteil gibt. Der Fall ist ähnlich gelagert. Der Wahlbewerber leistet mit seiner Unterschrift zur Kandidatur gleichzeitig eine Stützunterschrift für den Wahlvorschlag, auf dem er steht. https://www.bund-verlag.de/aktuelles~unterzeichnung-des-wahlvorschlags-durch-den-bewerber~
Erstellt am 27.03.2018 um 10:58 Uhr von celestro
@ OneManBand
VORSICHT !
http://www.bag-urteil.com/06-11-2013-7-abr-65-11/
"Jedenfalls in der Konstellation des vorliegenden Streitfalls ist darüber hinaus die Unterschrift des Wahlbewerbers M auf der Vorschlagsliste zugleich eine Stützunterschrift,"
Ich würde das nicht unbedingt so pauschal ausweiten, wie Du das anscheinend machst.
Erstellt am 27.03.2018 um 11:07 Uhr von nicoline
MaJoK
es kostet echt Mühe, deine oft wirklich unqualifizierten Antworten zu ertragen!
Nochmal der immer noch freundlich gemeinte Rat: bevor du etwas als falsch titulierst, aufmerksam lesen, nachdenken, vielleicht auch noch mal recherchieren, wenn du schon Korrekturantworten erhältst und dann vielleicht auch mal zugeben, dass du falsch lagst, mit deinem Statement. Könnte dich hier und auch im Lebensalltag weiter bringen!
Erstellt am 27.03.2018 um 11:17 Uhr von nicoline
celestro,
als WV würde ich diesen Satz aus dem Urteil dahingehend werten, dass man das grundsätzlich so machen kann:
ABR 65/11 > Rn 23
(bb) Mit seiner Unterzeichnung auf der Liste hat der Wahlbewerber M aber ebenso zum Ausdruck gebracht, die Vorschlagsliste B stützen zu wollen. Seine Unterschrift ist daher zugleich eine Stützunterschrift iSv. § 14 Abs. 4 BetrVG.
Warum sollte das bei anderen Wahlbewerbern dann nicht so sein???
Erstellt am 27.03.2018 um 11:23 Uhr von _Groot_
eigentlich sagt es doch §6 WO Vorschlagslisten (3) ?
Erstellt am 27.03.2018 um 12:05 Uhr von nicoline
von _Groot_
*eigentlich sagt es doch §6 WO Vorschlagslisten (3) ?*
Nö! der sagt gar nichts darüber, dass die
schriftliche Zustimmung zur Aufnahme in die Liste
auch gleichzeitig eine Stützunterschrift darstellt!
Erstellt am 27.03.2018 um 12:13 Uhr von _Groot_
mh... ich hätte das so gedeutet.. die von mir gekennzeichneten *** hervorgehoben
einmal bei:
http://betriebsrat-wahl-wiki.de/index.php?title=%C2%A76_WO_Vorschlagslisten
(3) In jeder Vorschlagsliste sind die einzelnen Bewerberinnen oder Bewerber in erkennbarer Reihenfolge unter fortlaufender Nummer und unter Angabe von Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Art der Beschäftigung im Betrieb aufzuführen. Die schriftliche Zustimmung der Bewerberinnen oder der Bewerber zur Aufnahme in die Liste ist beizufügen.
Ohne erkennbare Reihenfolge ist eine Liste ungültig.
Die Zustimmung kann auch per Unterschrift direkt auf der Liste geleistet werden.
***Die Zustimmung auf der Liste gilt gleichzeitig als Unterstützerunterschrift, wenn ein entsprechender Erklärungswille so erkennbar ist.
Eine Zustimmung kann nicht zurückgezogen werden.
Unten bei Rechtsprechung sind die bereits oben genannten BAG Urteile mit erwähnt.
Ebenso bei:
https://www.haufe.de/personal/personal-office-premium/tillmanns-heise-u-a-betrvg-wo-6-wo-vorschlagslisten_idesk_PI10413_HI2192713.html
4 Stützunterschriften
4.1 Vorschlagslisten von Wahlberechtigen
Rz. 9
Vorschlagslisten müssen von einer bestimmten Anzahl wahlberechtigter Arbeitnehmer getragen werden, § 14 Abs. 4 BetrVG. Diese Unterstützung machen die Arbeitnehmer durch Stützunterschriften kenntlich, die unter die vorgeschlagenen Wahlbewerber zu setzen sind. Die erforderliche Anzahl an Stützunterschriften je Vorschlag richtet sich nach der Beschäftigtenzahl.
***Auch die Wahlbewerber selbst dürfen mit ihrer Unterschrift den Wahlvorschlag unterstützen, auf dem sie sich zur Wahl stellen. Das BAG neigt sogar zu der Ansicht, eine Zustimmungserklärung von Bewerbern der Liste mit Blick auf Art. 3 GG grundsätzlich zugleich als Stützunterschrift zu verstehen, jedenfalls wenn die Zustimmung nach vollständiger Zusammenstellung der Bewerber gegeben wird (BAG, Beschluss v. 6.11.2013, 7 ABR 65/11).
Erstellt am 27.03.2018 um 12:57 Uhr von celestro
@ nicoline
"Das könnte allerdings dann problematisch sein, wenn bei Abgabe der Zustimmungserklärung die Vorschlagsliste noch nicht vollständig und abgeschlossen ist. Dies spräche dagegen, die Zustimmungserklärung des Wahlbewerbers als Unterzeichnung des gesamten Wahlvorschlags zu erachten (vgl. hierzu BAG 18. Juli 2012 – 7 ABR 21/11 – Rn. 27). Dieses Problem stellt sich auch, wenn – wie im vorliegenden Fall – das Formular „Vorschlagsliste zur Betriebsratswahl“ einen Hinweis enthält, die schriftliche Zustimmung des Bewerbers gelte zugleich als Stützunterschrift. Letztlich muss diese Problematik aber nicht abschließend entschieden werden."
Es wurde hier ein Fall von einer Liste mit nur 1 Kandidaten entschieden. ob die Unterschrift "oben" auch als Stütze generell gilt (besonders bei mehreren Bewerbern) wurde hier nicht entschieden und daher sollte man sehr vorsichtig mit diesem Beschluss umgehen.
Erstellt am 27.03.2018 um 13:03 Uhr von nicoline
celestro
*"Das könnte allerdings dann problematisch sein, wenn bei Abgabe der Zustimmungserklärung die Vorschlagsliste noch nicht vollständig und abgeschlossen ist.*
Das ist ja aber grundsätzlich so, auch bei den Stützunterschriften von "Nichtbewerbern".
Und wenn ich die Diskussion zu dem Thema hier verfolge, dann gestaltet sich die Beweisfindung des WV bzgl. des Abschlusses der Kandidatenaufstellung ja als ziemlich schwierig.