Wie sollten die Breifwahlunterlagen bis zum Wahltag aufbewahrt werden?
Hallo! Ich hätte eine Frage zur Aufbewahrung der Wahlbriefe.
Der Wahlvorstand in unserem Unternehmen besteht aus den freigestellten BRs, welche alle auch der selben Liste stehen. Unsere eigene Liste ist im Wahlvorstand nicht vertreten.
Jetzt möchte der Vorsitzende des Wahlvorstands alle angekommenen Wahlbriefe durchsehen und prüfen ob der Wähler noch im aktuellen Wählerverzeichnis gelistet ist und die "ungültigen" Wahlbriefe sofort vernichten.
Unsere Befürchtung ist jetzt natürlich, dass der Vorsitzende des Wahlvorstandes, anhand der Namen auf den Briefen, erkennen kann ob der Mitarbeiter wohl eher unsere oder seine eigene Liste wählen wird und dann einen Teil der Wahlbriefe vernichtet die unsere Liste wählen würden.
Jetzt habe ich drei Fragen.
- Darf er die eigehenden Briefe entgegennehmen und gegen das Wählerverzeichnis prüfen?
- Darf er die Wahlbriefe einfach vernichten oder müssen diese aufbewahrt werden?
- Müssten die Wahlbriefe nicht in einer verschlossenen Box zunächst gesammelt werden bis zum Wahltag?
Community-Antworten (7)
19.03.2018 um 22:51 Uhr
Hallo,
Also die eingehenden Briefe werden von uns dem Wahlvorstand mit Eingangsdatum vermerkt und in der Liste mit Rücklauf eingetragen.
Die Umschläge bewahren wir bis zur Wahl verschlossen auf.
Die Umschläge dürfen erst am Wahltag kurz vor Ende der Stimmabgabe vom gesamten Wahlvorstand geöffnet werden.
Hier ist normalerweise nicht zu erkennen wer was gewählt hat, d.h. wenn der Briefwähler alles richtig gemacht hat.
Briefwahlunterlagen dürfen nicht vernichtet werden. Verspätet eingegangene müssen im Wahlordner abgeheftet und aufbewahrt werden.
Soweit wie es sein soll.!!
19.03.2018 um 23:02 Uhr
Steht im § 26 WO
§ 26:Verfahren bei der Stimmabgabe
(1) Unmittelbar vor Abschluss der Stimmabgabe öffnet der Wahlvorstand in öffentlicher Sitzung die bis zu diesem Zeitpunkt eingegangenen Freiumschläge und entnimmt ihnen die Wahlumschläge sowie die vorgedruckten Erklärungen. Ist die schriftliche Stimmabgabe ordnungsgemäß erfolgt (§ 25), so legt der Wahlvorstand den Wahlumschlag nach Vermerk der Stimmabgabe in der Wählerliste ungeöffnet in die Wahlurne.
(2) Verspätet eingehende Briefumschläge hat der Wahlvorstand mit einem Vermerk über den Zeitpunkt des Eingangs ungeöffnet zu den Wahlunterlagen zu nehmen. Die Briefumschläge sind einen Monat nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses ungeöffnet zu vernichten, wenn die Wahl nicht angefochten worden ist.
Das sollte dir alle drei Fragen beantworten. Oder in Kurzform:
- Nein
- Nein
- Ja
19.03.2018 um 23:40 Uhr
"Das sollte dir alle drei Fragen beantworten. Oder in Kurzform:
- Nein
- Nein
- Ja"
Das "Nein" bei Frage 1 ist Quatsch, ebenso wie bei Nummer 2 eine "oder" Frage mit Nein zu beantworten.
20.03.2018 um 07:07 Uhr
@celestro
Was soll denn daran wohl Quatsch sein? "Das sollte dir alle drei Fragen beantworten" Damit war der § gemeint und der sagt ja wohl eindeutig aus das der BRV sich da falsch verhält und etwas macht das er nicht darf.
"Oder in Kurzform:" für dich dann halt mal in Langform.
-
Nein er darf vor dem Wahltag nicht gegen das Wählerverzeichnis prüfen, denn das würde bedeuten das er die Wahlbriefe öffnet. Was aber auch nur am Wahltag kurz vor Ende der Wahl geschehen darf.
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Er darf vor der Wahl mal rein gar nichts vernichten. Hast so weit recht das ich ihm diese Frage noch mit " Und ja er muss es bis zur Wahl aufbewahren" beantworten hätte können, aber ich wollte halt in der Kurzform bleiben und es ergibt sich ja alleine schon daraus dass er sie nicht hätte vernichten dürfen.
20.03.2018 um 09:46 Uhr
"1) Nein er darf vor dem Wahltag nicht gegen das Wählerverzeichnis prüfen, denn das würde bedeuten das er die Wahlbriefe öffnet. Was aber auch nur am Wahltag kurz vor Ende der Wahl geschehen darf."
Ich sage ja ... Quatsch. Der Umschlag ist laut WO mit dem Absender zu versehen. Warum also der Brief geöffnet werden muß, um mit der Wählerliste abzugleichen dürfte Dein Geheimnis bleiben. Ebenso die Tatsache, wo Dein Zitat "verbietet", diesen Abgleich vor dem Wahltag zu machen.
"aber ich wollte halt in der Kurzform bleiben und es ergibt sich ja alleine schon daraus dass er sie nicht hätte vernichten dürfen."
Wie gesagt "muß das ODER das" ... da ist NEIN zu antworten völliger Humbug.
20.03.2018 um 10:44 Uhr
Vielen Dank für Eure Antworten, das hilft mir schon einmal sehr. @celestro: Ich hätte da noch eine Rückfrage. Du schreibst:
"1) Nein er darf vor dem Wahltag nicht gegen das Wählerverzeichnis prüfen, denn das würde bedeuten das er die Wahlbriefe öffnet."
Der Wahlvorstand meinte er würde die Rück-Umschläge anhand des Absenders prüfen. Also müsste er die Briefe nicht öffnen. Aber darf auf dem Rück-Umschlag überhaupt der Absender drauf stehen?
Danke und Gruß
20.03.2018 um 10:50 Uhr
"§ 24 WO:
Wahlberechtigten, die im Zeitpunkt der Wahl wegen Abwesenheit vom Betrieb verhindert sind, ihre Stimme persönlich abzugeben, hat der Wahlvorstand auf ihr Verlangen
- einen größeren Freiumschlag, der die Anschrift des Wahlvorstands und als Absender den Namen und die Anschrift der oder des Wahlberechtigten sowie den Vermerk "Schriftliche Stimmabgabe" trägt,"
Der Absender darf nicht nur drauf stehen, sondern er "muss" draufstehen.
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