Beginn der Amtszeit
Guten Tag, bei uns wurde im April 2014 die reguläre BR-Wahl durchgeführt. Eine außerplanmäßige Wahl gab es dann im Oktober 2015 (Rücktritt des BR). Nun findet Ende März wieder eine reguläre Wahl statt. Frage: Wann beginnt die Amtszeit des neu gewählten BR? Ich habe mich durch die § 21 und 13 gearbeitet und bin der Meinung, dass der neue BR nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses im Amt ist, unabhängig vom Zeitpunkt 2014. Liege ich da richtig? Danke
Community-Antworten (30)
17.03.2018 um 21:38 Uhr
Ja, da liegst du richtig. Den Zeitpunkt dann bitte sehr gut notieren, der ist für hoffentlich lange Zeit wichtig.
17.03.2018 um 23:03 Uhr
Die Amtszeit des neuen BR beginnt mit dem Tag der Bekanntgabe des Wahlergebnisses und endet 4 Jahre später am selben Datum 24:00 Uhr. Beispiel: Das endgültige Wahlergebnis wird am 20.05. 2018 bekannt gegeben. Es endet am 20.05.2022 24:00 Uhr. Die Amtszeit des neuen BR in 2022 kann also frühestens am 21.05.2022 beginnen und endet dann am 20.05.2026
18.03.2018 um 00:38 Uhr
Da muss ich leider wieder sprechen, den die Amtszeit des aktuellen BR geht { wenn er vorher nicht zurück tritt} bis zum 31.Mai 2018. Die Amtszeit des neuen Gremiums würde also am 01.06.2018 0:00 beginnen und 4 Jahre später am 31.05.2022 um 24:00 Uhr enden.
18.03.2018 um 01:58 Uhr
@ BRHamburg
Die jetzige Wahl ist wieder eine "Urwahl". Also Sie markiert den neuen Start eines 4 Jahres-Rhytmus.
18.03.2018 um 02:22 Uhr
BRHamburg, Du schreibst Unsinn...
18.03.2018 um 05:39 Uhr
Du kannst deine Aussage sicher belegen.
18.03.2018 um 05:41 Uhr
@ Celstro Was meinst du mit ” Urwahl”?
18.03.2018 um 08:36 Uhr
Jetzt wird es ein interessanter Sonntag...;-)
18.03.2018 um 09:42 Uhr
BRHamburg dein Widerspruch ist leider verkehrt. Die Amtszeit des jetzigen BR würde SPÄTESTENS am 31.05. enden, wenn bis dahin keine Wahl durchgeführt worden wäre. Wird eine Wahl durchgeführt, beginnt die Amtszeit des neuen BR mit Bekanntgabe des Wahlergebnisses und dieses sollte dann möglichts vor dem 31.5. geschehen, damit es keine betriebsratslose Zeit gibt.Bzgl. Beginn und Ende der Amtszeit wird diese Wahl gewertet wie eine erstmals durchgeführte Wahl eines BR (Urwahl).
18.03.2018 um 11:27 Uhr
"Was meinst du mit ” Urwahl”?"
Die erstmalige Wahl des BR, bei dem dann der Beginn und das Ende der Amtsperiode festgelegt wird. Wenn z.B. die Bekanntgabe des ersten Ergebnisses einer Wahl eines BR am 30.04.2014 erfolgte, ist damit der Grundstein gelegt. Jedes Gremium beendet seine Amtszeit dann immer am 30.04. der jeweiligen Periode.
Muß zwischenzeitlich außerhalb des regulären Zeitraums neu gewählt werden, dann ist die neue Urwahl diejenige Wahl, welche als erstes wieder im regulären Zeitraum stattfindet.
18.03.2018 um 12:46 Uhr
Zitat (BRHamburg): "Du kannst deine Aussage sicher belegen." Aber sicher doch. Dazu muss ich lediglich aus enem jüngeren Beitrag von mir ein Zitat kopieren: Fitting (zum §21 BetrVG): "Das Wort 'spätestens' kann jedoch nur in dem Sinn verstanden werden, dass die Beendigung der Amtszeit mit dem Ablauf des 31. Mai den Ausnahmefall darstellt und deshalb im Regelfall die Amtszeit früher endet. Als früherer Zeitpunkt kommt in Anlehnung an § 21 S. 5 und § 22 nur der Zeitpunkt der Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses des neuen BR nach § 18 WO 2001 in Betracht. In den Fällen des § 21 S. 3 und 4 endet deshalb die Amtszeit des außerhalb des regelmäßigen Wahlzeitraumes gewählten BR mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses des im maßgebenden folgenden regelmäßigen Wahlzeitraum neu gewählten BR (BAG 28.9.83...)"
Zitat (BRHamburg): "@ Celstro Was meinst du mit ” Urwahl”? "
Das ist offensichtlich wieder einmal so eine neue Folklore hier in diesem Forum. Vermutlich just to confuse the russians". Mit der Google-Suche "Betriebsrat Urwahl" habe ich diese Definition jedenfalls nicht auch noch an anderer Stelle finden können.
18.03.2018 um 14:59 Uhr
Mit der Google Suche ...... Das ist ja echt traurig. Dann haben wir hier eben einen neuen Begriff erdacht, so what. Das Wort röntgen als Verb oder Substantiv gab es vor der Erfindung von Konrad Röntgen auch nicht. Und ein noch besseres Beispiel ist das Wort Handy. Gräm dich doch nicht so mit diesem Wort.
18.03.2018 um 16:07 Uhr
"Das ist offensichtlich wieder einmal so eine neue Folklore hier in diesem Forum. Vermutlich just to confuse the russians". Mit der Google-Suche "Betriebsrat Urwahl" habe ich diese Definition jedenfalls nicht auch noch an anderer Stelle finden können."
https://de.wikipedia.org/wiki/Urwahl
"Eine Urwahl ist eine Wahl, bei der zu repräsentierende Personen, wie zum Beispiel die Wahlberechtigten eines Landes oder die Mitglieder einer Partei, selbst wahlberechtigt sind, etwa zur Wahl eines Wahlmännerausschusses.
Die Urwahl war zwischen 1848 und 1918 der erste Wahlgang bei der indirekten Wahl zum Preußischen Abgeordnetenhaus, in dessen Rahmen die Wahlberechtigten entsprechend den Regeln des Dreiklassenwahlrechts die Wahlmänner wählten, welche wiederum die Abgeordneten bestimmten."
Es werden BRM gewählt, die Ihrerseits den BRV wählen. Passt doch ....
18.03.2018 um 17:03 Uhr
Zitat (nicoline): "Dann haben wir hier eben einen neuen Begriff erdacht, so what. Das Wort röntgen als Verb oder Substantiv gab es vor der Erfindung von Konrad Röntgen auch nicht. Und ein noch besseres Beispiel ist das Wort Handy. Gräm dich doch nicht so mit diesem Wort." Es ist ja eben nicht ein neues Wort, sondern die alternative Verwendung eines existenten Wortes. Also etwa so wie wenn man statt "röntgen" das Wort "durchschneiden" verwenden würde.
Zitat (celestro): "Es werden BRM gewählt, die Ihrerseits den BRV wählen. Passt doch .... " Demnach ist dann jede BR-Wahl eine Urwahl. Du möchtest es aber nur für ganz bestimmte BR-Wahlen verwenden.
18.03.2018 um 18:38 Uhr
Gut, ich korrigiere mich: dann haben wir diesem Wort eben eine zusätzliche Bedeutung gegeben, so what.
19.03.2018 um 10:30 Uhr
"Demnach ist dann jede BR-Wahl eine Urwahl."
Das wäre nur so, wenn es keinen § mit einer 4 jährigen Amtszeit gäbe, der das Ganze einschränkt.
19.03.2018 um 10:50 Uhr
... wenn Du meinst ...
19.03.2018 um 10:53 Uhr
Wenn man keine Argumente hat, bedient man sich solcher dümmlichen Aussagen.
19.03.2018 um 11:03 Uhr
celestro, das haben wir doch schon erkannt dass das Deine Taktik ist.
19.03.2018 um 11:06 Uhr
"celestro, das haben wir doch schon erkannt dass das Deine Taktik ist."
Multiple Persönlichkeit, oder wieso redest Du von "wir" ? ^^
19.03.2018 um 11:11 Uhr
... wenn Du meinst ...
19.03.2018 um 11:38 Uhr
Das sagtest du bereits.
19.03.2018 um 11:42 Uhr
Zurück zum Thema... Der Wahlvorstand beruft innerhalb einer Wochenfrist nach der Wahl die konstituierende BR-Sitzung ein. Den Zeitpunkt dieser Sitzung kann er im eigenen Ermessen frei wählen. Dabei sollte er tunlichst eine betriebsratslose Zeit vermeiden. Da der alte Betriebsrat aber ausserturnusmäßig gewählt wurde, endet seine Amtszeit dementsprechend spätestens am 31.05 oder nach der Konstituierung des neuen BR.
19.03.2018 um 11:52 Uhr
Hallo zusammen, ich war Ende Januar zu einem Wahl-Seminar der WAF. Dort hat uns ein Rechtsanwalt bezüglich der Amtszeit folgendes gelehrt. Ausschlaggebend ist die Erste Amtszeit eines BR in deinem Betrieb. Wenn z.B. aus alten Unterlagen erkennbar ist, dass die erste Wahl eines BR bei euch am 10.04.1990 stattgefunden hat, dann endet jede folgende Amtszeit am 10.04.,egal ob z.B. am 01.03. oder 19.03. oder 29.03. gewählt wird. Auch wenn am 16.05. gewählt werden sollte endet die alte Amtszeit am 10.04., allerdings gäbe es dann vom 10.04. bis zum 16.05. eine Betriebsratslose Zeit.
19.03.2018 um 11:54 Uhr
@ Jannipa
Laut dem von Pjööng geposteten:
"In den Fällen des § 21 S. 3 und 4 endet deshalb die Amtszeit des außerhalb des regelmäßigen Wahlzeitraumes gewählten BR mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses des im maßgebenden folgenden regelmäßigen Wahlzeitraum neu gewählten BR (BAG 28.9.83...)"
ist die Amtszeit nicht erst am 31.05. vorbei. Es sei denn, man würde das Wahlergebnis erst am letzten Tag bekannt geben. ;-)))
@ Handballer
Grundsätzlich richtig. ABER hier wurde ja zwischenzeitlich außerplanmäßig gewählt. Daher geht es nach der jetzigen Wahl wieder mit dem 4 Jahres-Rhytmus los.
19.03.2018 um 12:41 Uhr
@Celestro
"Der Termin der konstituierenden Sitzung kann deshalb auch mehr als eine Woche vom Wahltag entfernt sein. In der Praxis ist eine spätere Terminierung allerdings nur dann sinnvoll, wenn im Betrieb schon ein Betriebsrat besteht, dessen Amtszeit erst zu einem späteren Zeitpunkt abläuft. Endet die Amtszeit hingegen vor dem geplanten Termin der konstituierenden Sitzung oder wurde der Betriebsrat erstmals gewählt, ist für ihre Durchführung größte Eile geboten. Es ist hier nämlich die Rechtsmeinung zu berücksichtigen, dass Arbeitgeber die Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte eines Betriebsrats erst beachten müssen, wenn dieser konstituiert ist."
19.03.2018 um 14:23 Uhr
Handballer dass die erste Wahl eines BR bei euch am 10.04.1990 stattgefunden hat, dann endet jede folgende Amtszeit am 10.04. Entweder hat die WAF euch etwas Verkehrtes erzählt (was ich nicht hoffe und auch nicht glaube), oder du hast nicht richtig zugehört. Für den Beginn und damit auch das Ende der Amtszeit, ist es vollkommen irrelevant, WANN DIE WAHL STATTGEFUNDEN HAT. Einzig und alleine der Tag der Bekanntgabe des ENDGÜLTIGEN Wahlergebnisses ist bei der ersten Wahl entscheidend für den Beginn und damit auch das Ende der Amtszeit!!!
19.03.2018 um 14:29 Uhr
Jannipa Da der alte Betriebsrat aber ausserturnusmäßig gewählt wurde, endet seine Amtszeit dementsprechend spätestens am 31.05 oder nach der Konstituierung des neuen BR. laut und deutlich NEIN!!!
Und auch dein zweiter Post macht es nicht richtiger!
20.03.2018 um 11:00 Uhr
Danke nicoline, da war ich definitiv auf dem Holzweg.
20.03.2018 um 12:08 Uhr
Immer gerne, Jannipa.
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