Erstellt am 17.03.2018 um 20:41 Uhr von celestro
Arbeiten ALLE Mitarbeiter in 3 Schichten ? Wichtig ist, daß nach Schließung des Wahllokals nicht noch zuviele MA arbeiten. Wenn bei Euch z.B. die Büroleute, die im Lager usw. schon alle zu Hause sind und nur noch wenige in der Produktion arbeiten, könnte bis 16 Uhr ausreichen. Ungültig wäre das Wahlausschreiben nicht. Aber die Wahl könnte anfechtbar werden.
Erstellt am 17.03.2018 um 21:48 Uhr von Magic2018
In der Nachtschicht sind nur ein kleiner Teil. Die Frage ist ob die ein Stunde für die Nachtschicht ausreichend ist. Betrieb umfasst 1000 Miarbeiter und ca 100 sind in der Nachtschicht.
2te Frage ist ob der WA nach Aushang des Wahlausschreibens die Zeiten, zum Wohle der Nachtschicht, noch ändern kann ohne ein neues Ausschreiben zu machen
Erstellt am 17.03.2018 um 22:05 Uhr von hansimglueck
Und keine Aussage im Wahlausschreiben, dass die, die auf Grund ihrer Tätigkeit zur Wahl nicht im Betrieb sind, Briefwahlunterlagen bekommen?
Erstellt am 17.03.2018 um 22:17 Uhr von Magic2018
Selbstverständlich steht drin das Briefwahlunterlagen angefordert werden können
Erstellt am 17.03.2018 um 23:22 Uhr von celestro
hansimglueck meinte wohl eher diejenigen, die die Wahlunterlagen vom WV unaufgefordert zugeschickt bekommen. Die Nachtschicht gehört jedoch nicht zu diesem Personenkreis und darf daher nicht automatisch die Unterlagen erhalten.
P.S. Wenn nur so wenige in der Nachtschicht arbeiten, ist das kein Problem. Ich habe nur eher das Gefühl, daß Ihr die Endzeit länger als bis 16 Uhr laufen lassen müßtet.
Erstellt am 18.03.2018 um 00:04 Uhr von Magic2018
Konkret die Frage: dürfen wir als Wahlvorstand die Wahlzeiten noch anpassen obwohl im Wahlausschreiben anderst angegeben?
Erstellt am 18.03.2018 um 00:56 Uhr von celestro
eigentlich nicht ... aber bevor jemand die Wahl anfechtet, sollte man es sich überlegen. Wenn geändert wird, dann aber gut kommunizieren.
Erstellt am 18.03.2018 um 11:33 Uhr von Challenger
Ziat : Der Betriebsrat verlangt eine längere Wahlzeit für die Nachtschicht.
Der BR hat recht. Denn wenn 100 AN der Nachtschicht die Teilnahme an der Wahl erschwert und/oder unmöglich gemacht wird, ist die Wahl nach §19 BetrVG anfechtbar, weil das Wahlergebnis beeinflusst werden kann. Deshalb einfach ein Zusatzschreiben neben dem Wahlausschreiben aushängen, dass der Wahlzeitraum zugunsten der Nachtschicht geändert wirde.
Es ist daher ratsam, wenn der WV den Wahlzeitraum von 21:45 bis 22:30 festlegt. Oder von 6:00 bis 6:45.
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Zitat : Müssen und können wir diese überhaupt noch ändern wenn dies im Wahlausschreiben so definiert wurde?
Ein klares Ja. Denn durch die Änderung des täglichen Wahlzeitraums wird der Wahltermin z.B. 29. März 2018 nicht gefährdet
Erstellt am 18.03.2018 um 13:14 Uhr von Magic2018
Wahlzeit ist ja schon ab 05:00 Uhr festgelegt. Das heißt die Nachtschicht (Arbeitszeit bis 06:00) kann wählen. Die Überlegung ist das Wahllokal schon um 04:00 zu öffnen damit die Nachtschicht mehr Zeit hat.
Erstellt am 18.03.2018 um 13:54 Uhr von Ernsthaft
@ Magic2018
„Konkret die Frage: dürfen wir als Wahlvorstand die Wahlzeiten noch anpassen obwohl im Wahlausschreiben anderst angegeben?“
Ja! Alles, was eine Wahl fördert bzw. einer offensichtlichen Behinderung entgegenwirkt und keine gravierende formelle Abweichung von der Wahlordnung darstellt, wird vom BAG als kleineres Übel angesehen.
Wenn die Wahlchancen wirklich gefährdet sind, muss allerdings ein neues Wahlausschreiben erlassen werden. Dass dann der Wahltermin ev. verschoben wird und möglicherweise auch eine betriebsratslose Zeit droht, ist ein Übel, mit dem man dann ev. leben muss.
Das muss es nicht, wenn nur die Wahlstunden am Wahltag verlegt werden müssen und dieses so frühzeitig schriftlich bekannt gegeben wird, dass alle AN zweifelsfrei davon Kenntnis nehmen können.
Aber wozu der ganze Stress?
„Der Betriebsrat verlangt eine längere Wahlzeit für die Nachtschicht.“
Was der BR verlangt, ist sein, aber nicht auch euer Problem.
Nirgendwo steht geschrieben, dass nur während der Arbeitszeit gewählt werden darf. Und wenn Überstunden betrieblich notwendig sind, dann hätten wir hier jetzt einen klassischen Fall dafür.
Neben der Möglichkeit an einer Wahl teilnehmen zu dürfen, die ja auch nach Schichtende besteht, wäre hier auch die Belastung eines WV von nicht unerheblicher Bedeutung, die auch zu berücksichtigen wäre.
Ich sehe den hier von 05:00 - 16:00 Uhr auf 11 Std. festgelegten Wahlzeitraum als völlig ausreichend an. Da damit jeder die Möglichkeit zur Wahlteilnahme hat, würde ich ihn auch nicht mehr ändern.
Erstellt am 18.03.2018 um 15:03 Uhr von celestro
"Der BR hat recht. Denn wenn 100 AN der Nachtschicht die Teilnahme an der Wahl erschwert und/oder unmöglich gemacht wird, ist die Wahl nach §19 BetrVG anfechtbar, weil das Wahlergebnis beeinflusst werden kann."
Das kann man so pauschal überhaupt nicht sagen. Wenn im Betrieb 1000 MA sind und 100 in der Nachtschicht arbeiten, braucht das Wahllokal nicht 1 Sekunde in der Nachtschicht offen sein. Die Leute können Briefwahl beantragen, wenn Sie wählen wollen.
Erstellt am 18.03.2018 um 16:08 Uhr von Pjöööng
Zitat (celestro):
"Wenn im Betrieb 1000 MA sind und 100 in der Nachtschicht arbeiten, braucht das Wahllokal nicht 1 Sekunde in der Nachtschicht offen sein. Die Leute können Briefwahl beantragen, wenn Sie wählen wollen. "
Gibt es dafür einen Beleg?
Erstellt am 19.03.2018 um 09:33 Uhr von celestro
Hast du einen Gegenbeleg ? Ansonsten reise in die Vergangenheit und komm bei unserer WV Schulung vorbei. Bei unserer Nachtschicht sind sowenig MA anwesend, daß wir das Wahllokal zumachen durften, bevor Sie überhaupt begonnen hat.
Erstellt am 19.03.2018 um 09:43 Uhr von uller
Also wir arbeiten auch im 3-Schichtbetrieb genauso wie oben beschrieben. Auch unser Wahllokal hat von 5.00- 16.00 Uhr geöffnet. Bisher haben wir immer eine Wahlbeteiligung von 90% plus gehabt und es gab nie Beschwerden das die Zeit nicht ausreicht. Wer wählen will, der geht auch gleich nach Feierabend wählen. Eine frühere Öffnungszeit des Wahllokals würde keinen Nichtwähler zur Wahl bringen. Im übrigen wird bei Kommunalwahlen und Bundestagswahlen auch keine Rücksicht auf Schichtarbeiter genommen. Wer nicht nach Feierabend oder in der Arbeitszeit wählen will, beantragt Briefwahl wie bei jeder anderen Wahl auch.
Erstellt am 19.03.2018 um 09:48 Uhr von Pjöööng
Zitat (celestro):
"Hast du einen Gegenbeleg?"
Wozu? Habe ich hier eine Behauptung aufgestellt?
Zitat (celestro):
"Bei unserer Nachtschicht sind sowenig MA anwesend, daß wir das Wahllokal zumachen durften, bevor Sie überhaupt begonnen hat. "
Wie viele?
Erstellt am 19.03.2018 um 09:59 Uhr von celestro
"Wozu? Habe ich hier eine Behauptung aufgestellt?"
Wenn Du einen Beleg sehen willst, kann ich doch auch nach einem Gegenbeleg fragen, oder nicht ?
"Wie viele?"
< 10% der Belegschaft.
Erstellt am 19.03.2018 um 10:01 Uhr von Pjöööng