Wahlanfechtung wegen Erweiterung der Wahlzeiten?
Hallo, ich hab mal eine wahltechnische Frage. Bei uns wurden am Dienstag BR Wahlen durchgeführt. Im Wahlausschreiben wurden die Zeiten 07:00-09:00 Uhr und 14:30-16:00Uhr zum wählen angegeben. Nun war es so, dass um 09:11 Uhr noch zwei Kollegen kamen, die Urne war schon weggesperrt. Nach Absprache zweier Wahlausschußmitglieder wurde festgelegt, dass die Uhrne nochmals "ausgepackt" wird und den beiden Kollegen die Wahl ermöglicht wird. Nun will jemand diesbezüglich die Wahl anfechten. Im BetrVG und in der WO kann ich keine bindenden Gesetze dazu finden!
Community-Antworten (18)
13.03.2008 um 12:38 Uhr
Also solche Erbsenzähler gibt es wohl überall.... Wo will diese/r jemand denn Beschwerde einreichen um die Wahl anfechten zu können? Mit der Angabe der Zeiten habt ihr doch nur festgelegt, wann MINDESTENS gewählt werden kann, oder ? Wer verbietet denn eine Stimmabgabe außerhalb dieser Zeit ? Darüber steht auch nichts in der Wahlordnung. Man kann die Sache ja noch komplizierter machen und fragen, welche Uhr denn als Maßstab genommen wurde, vielleicht ging die nicht richtig.....? Natürlich muss eine BR-Wahl ordnungsgemäß durchgeführt werden. Wenn ansonsten alles korrekt verlaufen ist, würde ich an deiner Stelle die Sache relaxt betrachten....
13.03.2008 um 12:45 Uhr
@BRV4U Ich kann mir sehr gut vorstellen, dass die Wahl ergfolgreich angefochten werden kann. Und der Witz daran ist: Es sind noch nicht mal Erbsenzähler, die das so sehen...
13.03.2008 um 12:59 Uhr
@Kölner Wer könnte dass denn sonst noch so sehen?? Gibt's dazu bindende Vorschriften???
13.03.2008 um 13:05 Uhr
@kleen Hex Was denkst Du, warum z.B. bei einer Landtagswahl ein Wahllokal zu einer bestimmten Zeit öffnet oder schließt?
Ihr könnt z.B. auch nicht nachweisen, dass in der "zusätzlichen Öffnung der Wahlurne" nicht auch weitere Stimmen hineingegeben wurden.
13.03.2008 um 13:09 Uhr
Warum gibt es ein Wahlausschreiben,weil dort die genauen Fristen und Zeiten festgeschrieben werden,und daran MUSS man sich halten.Das Wahllokal war offiziel bis 09uhr geöffnet.
13.03.2008 um 14:12 Uhr
ich frage mich jetzt gerade, warum die Kollegen nicht die Briefwahl beantragt haben. Bei kurzfristiger Verhinderung geht sowas doch auch noch am Wahltag - bis zur endgültigen Schließung des Wahllokals (bei euch 1600). Da hätte dann der Wahlumschlag noch bis 1600 im Wahlbriefumschlag neben der Urne gelegen - thats it.
13.03.2008 um 14:43 Uhr
Hi Kollegen,
was geht denn hier ab? Zur Erinnerung, der Wahlausschuss hat beschlossen, dass es so gemacht wird und Punkt. Wo ist denn dann da das Problem? Das ist ja schlimmer als Erbsenzählen, meint ihr nicht auch? Ich sehe da kein Problem.
Gruß
13.03.2008 um 14:51 Uhr
@Be Cool Du hast eben keine Ahnung...
13.03.2008 um 15:06 Uhr
@b cool: Der WA ist auch an seine eigenen Beschlüsse gebunden. Und bei "bösen" ArbGeb sind ein paar BRlose Woche wegen erfolgreicher Anfechtung ein paar Wochen zu viel. Wesentlich schwieriger dürfte eine Wahlanfechtung werden, wenn die Wahlberechtigten dem Wahlvorstand "glaubhaft versichern" können, dass sie zu den Öffnungszeiten des Wahllokals anwesend sein können und der WV ihnen daraufhin Briefwahlunterlagen aushändigt. Diese können sie dann ja in der Wahlkabine unbeobachtet ausfüllen und formgerecht dem WV wieder persönlich überbringen... Ist nicht wirklich komplizierter, ebenfalls nicht ganz im Sinne des Gesetzes - aber kaum gerichtlich anfechtbar ;-)
13.03.2008 um 15:28 Uhr
(lauter Blaublütler --- fühle mich fast geehrt--- ;-) )
@von Kölner Servus Kollege, kennst du mich?? Erst mal abschmettern und dann nachschauen!! meine Politik (kommt natürlich immer auf die Schwere an) ;-)
@von Petrus klar, hast du recht, der WA ist an seine Beschlüsse gebunden. Ich gehe immer von "guten AG " aus, dementsprechend verhalte ich mich auch so (vergesse die andere Möglichkeit aber nie). Sprich in diesem Falle würde ich versuchen diese Reklamation ins Lächerliche zu ziehen, sprich wenn er anfechtet dann verliert er sein Gesicht, und hier ist kein Schwerer Fehler zu erkennen. Ein Richter sieht das mit Sicherheit auch so.
13.03.2008 um 15:32 Uhr
Ich würde einfach empfehlen mal hier bei diesem Anbieter den Schritt 16 bei folgendem Link lesen:
http://www.waf-seminar.de/content/service/newsletter/archiv/betriebsratswahl%202006/04-BR-Wahl.html
Ausserdem wurde nicht geschrieben das der AG anfechten will.sondern Jemand
13.03.2008 um 16:02 Uhr
@Kölner
Du schreibst: "Ihr könnt z.B. auch nicht nachweisen, dass in der "zusätzlichen Öffnung der Wahlurne" nicht auch weitere Stimmen hineingegeben wurden."
Das wäre nicht so einfach. Wir führen z.B. eine Strichliste über die Anzahl der Wähler. Dann hätten wir am Ende mehr Zettel in der Urne als tatsächlich Wähler da waren. Da schauen wir schon genau hin. Und das nächste Mal auch auf die Uhr...
13.03.2008 um 20:06 Uhr
@brv4u: 100% wahlbeteiligung? WOW!
14.03.2008 um 09:46 Uhr
@betriebliche trübung 100% ? Viel mehr, da kommen ja noch die Briefwähler hinzu !
Jetzt noch mal im Ernst: Anzahl der Striche auf der Strichliste verglichen mit den abgegebenen Zetteln ergibt ? Genau: Übereinstimmung ! Und nicht 100% Wahlbeteiligung.....
14.03.2008 um 23:40 Uhr
@BRV4U: ok, ich hab mist (raus-) gelesen. strichliste nicht gleich wählerliste.
aber: wenn der wahlvorstand einfach die wahlurnen zu nicht bekannt gegebenen zeiten öffnet und man darauf hin vielleicht sogar die wahl anficht, weil man manipulation seitens des wahlvorstandes unterstellt, dürfte eine vom wahlvorstand geführte strichliste kein beweis für die ordnungsgemäße wahl sein, oder?
16.03.2008 um 13:44 Uhr
@ Petrus, so ein Fehler wird allenfalls zur Erfolgreichen Anfechtung führen, aber nicht zur "Nichtigkeit" der Wahl. Damit gibt es keine BR-lose Zeit, da der gewählte BR bis zur Neuwahl im Amt bleibt.
Ich glaube nicht mal, dass eine Anfechtung erfolgreich sein würde, da die Wahl ja um 9 Uhr noch nicht abgeschlossen war. Es gab ja noch einen weiteren Wahlzeitraum (14:30-16 Uhr).
Im Sinne des Wahlverfahrens halte ich lediglich den Schlusstermin 16 Uhr für bindend. Die Zeiträume davor sind m.E. lediglich dahingehend bindend, als innerhalb der Zeiträume in jedem Falle das Wahllokal geöffnet sein muss.
Wenn die Wahl bzgl. der Wähler legitim war, und der WV am VErfahren beteiligt war, glaube ich nicht, dass die Anfechtung hier erfolgreich wäre.
Falls dann noch der Abstand zwischen dem letzten Gewählten und dem ersten Nachrücker größer als 1 ist, dann hätte diese "fehlerhafte Wahl" nicht mal einen Einfluss auf das Ergebnis gehabt. Auch so etwas wird ggf. vom Gericht berücksichtigt.
17.03.2008 um 11:32 Uhr
@wjl: Im konkreten Fall gebe ich Dir bezügl. BR-loser Zeit recht - im allgemeinen besteht die Gefahr allerdings schon, da es bei Wahlen im "regulären Wahlzeitraum" nach dem 31.5. keinen "amtierenden BR" mehr gibt.
Und Spekulationen, ob und wie ein ArbG in diesem konkreten Fall unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalles entscheidet, sind wohl eher müßig - zumal die Sache bei "Hex" jetzt so gelaufen ist. Hier hilft jetzt nur noch, der Dinge zu harren, die da kommen.
Im Forum kann man allerdings "Tips" weitergeben, wie man beim nächsten Mal mit einer solchen Situation umgeht. Und da ist der einfachste Tip: Sich einfach an die ausgehängten Termine halten. Und Leute, die zu den Öffnungszeiten definitiv nicht können, beantragen (rechtzeitig!) Briefwahlunterlagen beim Wahlvorstand. Alles andere könnte ein Anfechtungsgrund sein und ist damit riskant. Denn nur wo kein Anfechtungsgrund ist, wird es keine (erfolgreiche) Anfechtung geben.
02.04.2008 um 17:00 Uhr
Petrus, bei einer Anfechtung nach einer Wahl im Regelzeitraum, bei der Aussicht auf Erfolg besteht, tut ein BR genau aus diesem Grunde gut daran, umgehend seinen Rücktritt zu beschließen, und einen Wahlvorstand einzusetzen. Um die Erfolgsaussichten zu beurteilen, kann ich den BR-Anwalt befragen.
Damit kann der BR dem Verfahren den Boden entziehen, indem er mit der Neuwahl den Abschluss des Verfahrens zuvorkommt. Damit ist dann auch die BR-lose Zeit vermieden.
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