Erstellt am 10.03.2018 um 21:09 Uhr von MaJoK
Habt ihr kein Hauptbüro wo die Wahlurne den ganzen Tag stehen kann,natürlich zusammen mit dem Wahlvorstand. Also das finde ich praktischer, als die Wahlurne spazieren zu fahren.
Erstellt am 10.03.2018 um 21:35 Uhr von ralf.märtin
Die Wahlurne wird von Objekt zu Objekt gefahren, sofern ich richtig mutmaße. Das erklärte jedenfalls die einstündige Verweildauer.
Es gibt ein Hauptbüro der Niederlassung. Die Wahlurne dort aufzustellen, wäre zweifelsohne der entgegenkommendere Weg.
Erstellt am 10.03.2018 um 21:55 Uhr von MaJoK
*grübel .... ralf.märtin du hast doch den Post eröffnet und jetzt stellst du die Vermutung an, daß die Wahlurne von Objekt zu Objekt gefahren wird.
Sollte euer Wahlvorstand das vorhaben,muss er jede Zeitdauer für jedes Objekt mit Datum und von .... bis ..... Uhr im Wahlausschreiben veröffentlichen!
Also aus organisatorischen Gründen empfehle ich euch die Wahlurne in dem Büro den ganzen Tag stehen zu lassen und die Kollegen kommen dort vorbei.So können sie sich ihre Zeit selbst einteilen und ihr seid unabhängig von der Verkehrssituation wie Staus, Unfallgefahr u.ä.
Erstellt am 10.03.2018 um 21:59 Uhr von MaJoK
Frage: Ist eine Stunde Verbleibdauer unter den gegebenen Umständen rechtlich korrekt.
Zu der Frage, also eine Stunde für eine Wahl finde ich unzureichend und setzt die Kollegen unnötig unter Druck, also ein Ort ganztägig dürfte die beste Lösung sein.
Erstellt am 10.03.2018 um 22:36 Uhr von ralf.märtin
Wissen wäre besser als Vermutungen anzustellen. Zweifelsohne. Ich sage und schreibe es mal so: Die Betriebsratswahl in betreffendem Unternehmen ist relativ neues Terrain für mich. Das Prozedere der einstündigen Verweildauer der Wahlurne im Objekt gab es bereits bei der letzten Wahl. Damals hat es mich allerdings nicht sonderlich interessiert. Das ist diesmal anders. Die Einschätzung, eine Stunde für die Wahl sei unter den gegebenen Umständen unzureichend, bestätigt meine Ansicht. Besten Dank, MaJoK.
Erstellt am 11.03.2018 um 10:48 Uhr von Challenger
Zitat : Die Verbleibdauer von einer Stunde ist nicht schichtübergreifend angesetzt. Ergo müssten alle anderen sehr viel länger bleiben bzw. sehr viel früher kommen bzw. Briefwahl beantragen.
--------
Dies könnte nach §19 BetrVG evntuell ein Grund für ein Wahlanfechtung sein, da hierdurch das Wahlergebnis beeinflusst werden konnte.