Erstellt am 23.01.2006 um 10:52 Uhr von viktor
Streng genommen können aus meiner Sicht nur die im Wahlauschreiben genannten Wahlorte genutzt werden. Andererseits - gegen eine Erweiterung der Möglichkeiten der Stimmabgabe dürfte kaum etwas sprechen. Insbesondere dann, wenn niemand etwas dagegen hat (vielleicht mal mit den Listenführern besprechen). Grundsätzlich kann die Urne auch zu verschiedenen Standorten transportiert werden, wenn Ihr so verfahrt wie von Euch geplant.
Erstellt am 23.01.2006 um 11:20 Uhr von DerFragensteller
Danke >Viktor< !
"Streng genommen können aus meiner Sicht nur die im Wahlauschreiben genannten Wahlorte genutzt werden." .... eben, eben, das Gesetz (BetrVG) ist streng. Deshalb ist ja auch eine rechtlich fundierte Entscheidung wichtig.
Erstellt am 23.01.2006 um 12:23 Uhr von NoLi
Hallo Fragensteller,
wenn ich Dich richtig verstanden habe so ist das in Frage kommende Objekt bereits im Wahlausschreiben enthalten und (ich interpretiere) für eine schriftliche Stimmabgabe vorgesehen. (d.h. automatischer Versand der Briefwahlunterlagen an die Wahlberechtigten). In diesem Falle ist meiner Meinung nach (gestützt durch Fitting §3 Abs.1 Randnummer 3, 21.Ausgabe Seite 1733) eine nachträgliche Ergänzung des Wahlausschreibens zulässig, ich zitiere (s.o.): "sofern sie so rechtzeitig erfolgt, dass sich die ArbN. in ihrem Wahlverhalten im weiten Sinne, ......, hierauf ordnungsgemäß einstellen können ....usw.
Sollte das Objekt hingegen komplett neu hinzugekommen sein, so müsste entsprechend gleichen Kommentars im Fitting ein neues Wahlausschreiben mit allen Folgen erlassen werden.
In der Hoffnung Dir hiermit geholfen zu haben
NoLi