Erstellt am 08.03.2018 um 06:39 Uhr von Legis
Du sagst, dass der Listenführer auch im WV ist, so ist die Liste doch zugegangen (´wird im Recht als "in den Machtbereich des Empfängers zu gelangen" definiert). Wenn Sender und Empfänger die gleiche Person sind, so ist dies doch der Fall.
Ob die nun in einer Sitzung schon über die Gültigkeit entschieden haben weißt du doch gar nicht.
Erstellt am 08.03.2018 um 09:38 Uhr von celestro
"Es wurden 13 Kandidaten gefunden, jeder hat sein schriftliches Einverständnis zur Kandidatur gegeben und die erforderliche Anzahl an Stützunterschrifen wurden geleistet. Die Liste ist also formal korrekt und hat keinen Mangel."
Die ganze Geschichte klingt eher nicht so, als ob Sie mangelfrei gewesen ist. Denn wann wurden denn die Stützunterschriften geleistet ?
"Ist das nun eine Liste mit unheilbarer Mangel, da die Liste nicht fristgerecht beim WV eingereicht wurde?"
Nein, daß ist nichts weiter als eine nicht eingereichte Liste.
"Oder gilt, dass bis zum Ende der Einreichungsfrist keine Wahlvorschläge eingetroffen sind."
Würde ich so sehen, ja. Es wird eine Nachfrist gesetzt und hoffentlich diesmal nicht verpasst ...
@ Legis
Wäre wohl ein unfairer Vorteil, wenn jemand aus dem WV die Frist nicht verpassen kann.
Erstellt am 08.03.2018 um 13:55 Uhr von Pjöööng
Auch wenn Sender und Empfänger die gleiche Person sind, geht die Liste dem Wahlorstand doch erst dann zu wenn der Listenvertreter Mayer beschließt diese dem Wahlvorstandsmitglied Mayerzu übergeben. Und dies ist hier offensichtlich nicht passiert.
Ansonsten wüßtte doch das Wahlvorstandsmitglied Mayer nicht, ob der Listenvertreter Mayer die Liste schon abgeschlossen hat und sie daher zu prüfen ist.
Erstellt am 08.03.2018 um 20:18 Uhr von basilica
Die Liste ist selbstverständlich zugegangen (vgl Beckscher Kurzkommentar von Palandt zu § 130 BGB Rn 5 und Rn 13). Sie liegt ja im Büro des Wahlvorstandes und der Wahlvorstand wird am Ende der Einreichfrist dort vor Ort gewesen sein und die Liste gesehen haben und ohnehin wissen, daß sie da ist. Auch ein Einlegen der Vorschlagliste in den Briefkasten des Wahlvorstandes wäre ein formgültiger Zugang. Wenn der Wahlvorstand es versäumt, den Eingang der Liste zu bestätigen und ihre Gültigkeit zu überprüfen, hat das keinen Einfluß auf die Gültigkeit der Liste (§ 8 WO führt 'Schlampigkeit' des WV nicht als Ungültigkeitskriterium an); allerdings kann die Wahl nach Fitting, § 7 WO Rn 6 , angefochten werden, wenn der WV "gegen seine unverzügliche Prüfungspflicht" verstößt. So eine Anfechtung dürfte aber ins Leere laufen, da die Liste ja vollkommen in Ordnung war/ist und die Wahl in keiner Weise anders laufen würde, wenn der WV nicht geschlafen hätte.