Guten Morgen Zusammen,
Ich habe da mal eine Frage und Ich werde aus den Gesetzestexten nicht wirklich schlau.

Wir spielen derzeit folgendes, nicht ganz abwegiges Szenario durch.
Nehmen wir an: Die Frist zum Einreichen von Listen endet am 5.2.22 um 12 Uhr, weil so vom Wahlvorstand beschlossen, und es existiert bis zu diesem Zeitpunkt nur eine Liste die letztlich zur Personenwahl führen würde... Jetzt kommt jemand, der 2-3 Minuten vor Deadline noch eine Liste einreicht, jedoch dann auf zwei Listen steht, weil er sich nicht vorher von der ersten hat streichen lassen..

Wie gehe Ich denn genau mit dieser Situation um?! Ist das noch ein heilbarer Mangel?! Denn, so kurz vor Schluss, muss der Wahlvorstand ja erst den Eingang der Liste bestätigen.. Prüfen, etc.... Das würde ja allerdings erst nach Fristablauf passieren können u.U. .

BetrVGDV1WO §6 Absatz 7 sagt:
(7) Eine Bewerberin oder ein Bewerber kann nur auf einer Vorschlagsliste vorgeschlagen werden. Ist der
Name dieser Person mit ihrer schriftlichen Zustimmung auf mehreren Vorschlagslisten aufgeführt, so hat sie
auf Aufforderung des Wahlvorstands vor Ablauf von drei Arbeitstagen zu erklären, welche Bewerbung sie
aufrechterhält. Unterbleibt die fristgerechte Erklärung, so ist die Bewerberin oder der Bewerber auf sämtlichen
Listen zu streichen.

BetrVGDV1WO §8 Absatz 1 Satz 1 sagt:

(1) Ungültig sind Vorschlagslisten,
1. die nicht fristgerecht eingereicht worden sind,

Was ist denn hier jetzt "fristgerecht". Wo ist das Maß. Nimmt man es genau, ist, selbst 1 Minute vor Schluss die Liste noch fristgerecht eingereicht worden.