Erstellt am 27.02.2018 um 11:54 Uhr von Legis
einfach mal §15 II BetrVG lesen. Es wird vom Geschlecht in der Minderheit gesprochen. Folglich gilt die Regelung für beide Geschlechter.
Erstellt am 27.02.2018 um 12:32 Uhr von RoterFaden
Wenn sich niemand aus dem Minderheitengeschlecht aufstellen lässt,
gibt es eben keine Vertretung dieses Geschlechts.
Hat sich jemand aufstellen lassen, greift für die Berechnung das d'Hontsche System.
Erstellt am 27.02.2018 um 13:13 Uhr von uller
Die Quote des Minderheitengeschlechts muß schon vor Einleitung der Wahl errechnet werden und im Wahlausschreiben benannt sein. Da kann man noch nicht wissen, ob und wer sich aufstellt. Also zwingend vorher nach d`Hondt ausrechnen!!!!