Erstellt am 27.02.2018 um 12:17 Uhr von SRC
Zu 1) Natürlich! §7 BetrVG
zu 2) --- (weiß ich leider auch nicht) evtl. §5 Absatz 1 (... der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten) anwendbar
Erstellt am 27.02.2018 um 22:36 Uhr von BRHamburg
Praktikanten haben in der Regel kein Arbeitsverhältnis. Deshalb würde ich Mal eher davon ausgehen dass diese nicht Wahlberechtigte im Sinne des BetrVG sind.
Erstellt am 28.02.2018 um 07:10 Uhr von Legis
Ich würde auf die Dauer der Beschäftigung abstellen, die ist 6 Monate. Ausgenommen sind Schülerpraktikanten, die meist nur ein paar Wochen im Betrieb sind. Also würde ich diese unter Punkt 2 auch auf die Wählerliste setzen.