Erstellt am 26.02.2018 um 14:41 Uhr von celestro
1.) Das "runter nehmen" von der Wählerliste sollte per Beschluss des WV erfolgen.
2.) Das geht nur, wenn die beiden "unwiderruflich" freigestellt sind.
Erstellt am 27.02.2018 um 09:04 Uhr von KSchluck
@celestro:
Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Mit beiden Kollegen wurde ein Vergleich geschlossen und sind unwiderruflich bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses 30. Juni 2018 freigestellt. Von beiden wurde Kündigungsschutzklage erhoben.
D.h. ich nehme beide Kollegen per Beschluss des Wahlvorstandes von der Wählerliste.
Erstellt am 27.02.2018 um 09:26 Uhr von celestro
Vergleich ... unwiderruflich ... Kündigungsschutzklage
Also irgendwie passt das hinten und vorne nicht.
Erstellt am 27.02.2018 um 09:29 Uhr von KSchluck
Vielleicht war meine Formulierung ungeschickt. Kündigung wurde von uns erhoben. Beide haben die Kündigungsschutzklage erhoben. Anschließend wurde vor dem Arbeitsgericht ein Vergleich abgeschlossen. Dieser Vergleich sieht die unwiderrufliche Freistellung bis 30.06.2018 vor.
Erstellt am 27.02.2018 um 11:08 Uhr von rojojo
In diesem Fall sind die Kolleginnen von der Wählerliste zu nehmen.
Was heißt hier "Kündigung wurde von uns erhoben" ?
Hat der BR den Kolleginnen gekündigt ?
Gruß rojojo
Erstellt am 27.02.2018 um 12:17 Uhr von KSchluck
@rojojo
"Kündigung wurde von uns erhoben" bezieht sich natürlich nicht auf den BR ;-)
Ich bin vom BR als Wahlvorstand benannt und gleichzeitig Teil der Geschäftsleitung. Das "von uns" bezieht sich also auf die Leitung des Hauses.
Erstellt am 27.02.2018 um 13:45 Uhr von celestro
"Ich bin vom BR als Wahlvorstand benannt und gleichzeitig Teil der Geschäftsleitung."
Der zweite Satzteil könnte bedeuten, daß Du im Wahlvorstand nichts zu suchen hast. Wurde geklärt, daß Du trotzdem im WV sein darfst ?