Erstellt am 26.02.2018 um 12:03 Uhr von celestro
Eine Vollmacht aufsetzen, das Du ihn auf die Liste der Kandidaten schreiben darfst. Die soll er dann unterschreiben und zu Dir schicken. Da die Zeit zu knapp ist, vermutlich eher mit qualifizierter E-Mail Signatur, weil ein Brief wohl zu lange brauchen würde.
Erstellt am 26.02.2018 um 12:07 Uhr von Vivaldi
Er muss seine Kandidatur doch unterschreiben - wie soll das gehen, wenn er nicht da ist?
Erstellt am 26.02.2018 um 12:08 Uhr von Pjöööng
Vollmacht? Wozu das denn?
Es reicht eine Zustimmungserklärung. Schriftform beachten!
Erstellt am 26.02.2018 um 12:10 Uhr von samira
Er muss ja nur per Unterschrift seine Zustimmung zur Kandidatur auf der Liste geben. Ich würde hier eine pdf-Datei akzeptieren (als vorläufige Erklärung, bis das Original nachgereicht wird).
Erstellt am 26.02.2018 um 12:14 Uhr von Pjöööng
Zitat (samira):
"als vorläufige Erklärung, bis das Original nachgereicht wird"
Und wenn dann das Original nicht kommt?
Der Gesetzgeber hat hier die Schriftform vorgesehen, da hat der WV keinen Spielraum.
Erstellt am 26.02.2018 um 13:05 Uhr von outofmemory
Es gibt genügend Dienstleister, die es innerhalb der Frist schaffen würden, einen Brief aus Australien in Deutschland zu zustellen. Einfach mal schlau machen.
Erstellt am 27.02.2018 um 04:38 Uhr von BRHamburg
Die Unterschrift muß nicht im Original vorliegen. Eine PDF Datei würde reichen.
Erstellt am 27.02.2018 um 09:30 Uhr von Pjöööng
Zitat (BRHamburg):
"Die Unterschrift muß nicht im Original vorliegen. Eine PDF Datei würde reichen."
Das kannst Du doch sicherlich belegen?
Erstellt am 27.02.2018 um 23:03 Uhr von BRHamburg
Ja lies dir mal § 6 Abs. 3 der WO durch. Dort steht nur das die Zustimmung schriftlich erfolgen muss. Es steht aber nicht das die Zustimmung dem Wahlvorstand im Orginal vorliegen muss. Wenn ich also meine Zustimmung per Mail als PDF Datei an den Wahlvorstand sende, liegt meine Zustimmung schriftlich vor. Aber du kannst mich gern berichtigen.
Erstellt am 27.02.2018 um 23:10 Uhr von Pjöööng
Habe ich mir durchgelesen!
Hast Du Dich auch mal damit beschäftigt was der Gesetzgeber damit meint?
Erstellt am 28.02.2018 um 10:36 Uhr von TOMTOM WV
laut § 6 Abs. 3 der WO
(5) 1Die Unterschrift eines Wahlberechtigten zählt nur auf einer Vorschlagsliste
Das bedeutet für mich das er/sie selber auf der Liste handschriftlich unterschreiben muss.
Erstellt am 28.02.2018 um 11:11 Uhr von Pjöööng
OMG!
TOMTOM WV, wir diskutieren hier gerade über die Zustimmungserklärung des Wahlbewerbers und nicht über Stützunterschriften! Das sollte doch erkennbar sein?
Erstellt am 28.02.2018 um 11:15 Uhr von TOMTOM WV
Genau das meine ich. Die Kandidaten, die auf der Vorschlagsliste stehen, müssen durch ihre eigene handschriftlichen Unterschrift auf dem Dokument erklären das sie mit der Kandidatur einverstanden sind. Alles andere zählt nicht, zumindest verstehe ich es so.
Erstellt am 28.02.2018 um 12:19 Uhr von Pjöööng
TOMTOM WV, das "WV" steht doch hoffentlich nicht für "Wahlvorstand"?
Lies Dir den § 6 der WO nocheinmal gründlich und sorgfältig durch.
In Absatz 3 heißt es: "Die schriftliche Zustimmung der Bewerberinnen oder der Bewerber zur Aufnahme in die Liste ist beizufügen." (Beachte "schriftlich" und "beifügen", sowie den Umstand dass hier von "schriftlicher Zustimmung" die Rede ist.
Ab Absatz 4 ist von "Unterzeichern" die Rede. Wer "unterzeichnet" den Wahlvorschlag? Ein Blick ins Gesetz: (§ 14) "Jeder Wahlvorschlag der Arbeitnehmer muss von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, mindestens jedoch von drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein; in Betrieben mit in der Regel bis zu zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern genügt die Unterzeichnung durch zwei Wahlberechtigte. In jedem Fall genügt die Unterzeichnung durch fünfzig wahlberechtigte Arbeitnehmer.
(5) Jeder Wahlvorschlag einer Gewerkschaft muss von zwei Beauftragten unterzeichnet sein.". Wer sind slso die "Unterzeichner"? Die die umgangssprachlich als "Unterstützer" bezeichnet werden. Nicht die Kandidaten!