Erstellt am 24.02.2018 um 18:23 Uhr von alter Mann
Nach § 7 BetrVG sind alle volljährigen Arbeitnehmer eines Betriebs wahlberechtigt, unabhängig von der Dauer ihrer Betriebszugehörigkeit. In § 8 BetrVG Abs. 1 steht folgendes: "Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die sechs Monate dem Betrieb angehören oder als in Heimarbeit Beschäftigte in der Hauptsache für den Betrieb gearbeitet haben. Auf diese sechsmonatige Betriebszugehörigkeit werden Zeiten angerechnet, in denen der Arbeitnehmer unmittelbar vorher einem anderen Betrieb desselben Unternehmens oder Konzerns (§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes) angehört hat..."
Danach ist Euer Kollege auch passiv wahlberechtigt.