Erstellt am 24.02.2018 um 21:17 Uhr von basilica
Ein Fall, der haarscharf auf der von § 5 BetrVG gezogenen Grenze liegt. Die Enkeltochter wird AN im Sinne des BetrVG sein. Aber die Tochter? Ihr könnt ja nun schlecht nachprüfen, ob die Tochter Miete zahlt oder in Papis Wohnung gratis leben darf. Vielleicht kann man die Entscheidung davon abhängig machen, wie der Geschäftsführer mit seiner Tochter im Betrieb umgeht: Behandelt er sie wie alle anderen AN auch -> als AN gelten lassen. Pflegt er ihr gegenüber einen familiäreren Umgangston und bevorzugt sie vielleicht sogar hin und wieder -> nicht als AN in die Wählerliste nehmen. Im Zweifelsfall als AN gelten lassen. Gibt's dann Einsprüche, könnt Ihr Eure Entscheidung entweder sofort arbeitsgerichtlich überprüfen lassen oder aber auf Euer Glück hoffen, daß keine Anfechtung erfolgt bzw. Ihr unbeschadet aus der Anfechtung herauskommt.
Dem Kommentar (27.Aufl) von Schönke/Schröder zum StGB § 247 Rn 6 zufolge kann sich eine Häusliche Gemeinschaft jedenfalls über mehrere Gebäude erstrecken: "eine Unterbringung im selben Gebäude (wie etwa im Haus des Hofherrn) ist nicht erforderlich"