Erstellt am 21.02.2018 um 10:31 Uhr von rsddbr
Dies ist in §5 BetrVG Abs.3 erläutert:
https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__5.html
Erstellt am 21.02.2018 um 12:14 Uhr von Krambambuli
Vereinfacht gesagt - nicht jeder der eine leitende Aufgabe wahrnimmt, ist leitender Angestellter (höchstens leidender Angestellter).
Erstellt am 21.02.2018 um 17:45 Uhr von Mindlessworker;-)
Wenn mein begrenztes juristisches Verständnis reicht dann lese ich aus den Erläuterungen des BetrVG folgendes:
Zu den leitenden Angestellten zählen Personen die als Prokura agieren.
Unter einer Prokura versteht man eine Vollmacht, die der Inhaber oder sein gesetzlicher Vertreter einer anderen Person erteilt. In der Praxis heißt das, ein Geschäftsführer einer GmbH oder der Inhaber einer Einzelfirma erteilt einem leitenden Angestellten eine Prokura, wodurch dieser bevollmächtigt ist, alle üblichen Aufgaben, die im Handlungsgeschäft anfallen, zu übernehmen. Im §49 HGB ist festgelegt, dass die Vollmacht sich auf alle gerichtlichen und außergerichtlichen Handlungen und Geschäfte erstrecken, die der Betrieb eines Unternehmens mit sich bringt. Davon ausgenommen ist ausdrücklich der Verkauf von Grundstücken oder deren Belastung, dafür muss eine ausdrückliche Bevollmächtigung erteilt werden.
Erstellt am 21.02.2018 um 18:01 Uhr von celestro
Eine Prokura ist allerdings nur ein Indiz für einen leitenden Angestellten. Ein MA kann also auch dann ein leitender Angestellter sein, wenn er / sie keine Prokura hat.
Erstellt am 21.02.2018 um 18:04 Uhr von Mindlessworker;-)
Ja mit einer Handlungsvollmacht für seinen Bereich.
Erstellt am 21.02.2018 um 18:09 Uhr von celestro
Im § 5 Absatz 3 steht mehrmals das Wort "oder". Es kann also ggf. auch ein MA ein leitender Angestellter sein, der überhaupt keine Prokura hat.