Erstellt am 19.02.2018 um 10:59 Uhr von Pickel
wird die Person vermutlich bis zur normalen Altersrente nochmal "im Betrieb eingegliedert" einer Arbeit nachgehen?
Erstellt am 19.02.2018 um 11:34 Uhr von michael1971
Nein, diese Person wird bis zur Altersrente nicht mehr im Betrieb einer Tätigkeit nachgehen, das Beschäftigungsverhältnis wird aber nicht aufgehoben.
Erstellt am 19.02.2018 um 14:58 Uhr von nicoline
*nicht mehr im Betrieb einer Tätigkeit nachgehen*
Das ist bei einer unbefristeten Erwerbsminderungsrente oft so und es verhält sich dann so, wie bei der passiven Phase der Altersteilzeit, da besteht das Arbeitsverhältnis auch noch weiter, diese Menschen sind und werden aber nicht mehr in den Betrieb eingegliedert => nicht wahlberechtigt.
Erstellt am 19.02.2018 um 15:19 Uhr von Pjöööng
Fitting Rn 33 zum § 7:
Im Falle der Kündigung des ArbVerh. gilt Folgendes: Bei einer ordentlichen Kündigung besteht das Wahlrecht bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fort, da bis zu diesem Zeitpunkt das ArbVerh. Bestand hat ..., das gilt auch dann, wenn der ArbN. von der Arbeitspflicht freigestellt ist (differenzierend Lindemann/Simon ...).
Erstellt am 19.02.2018 um 16:10 Uhr von basilica
Das wird so sein, weil die Freistellung nicht unwiderruflich ist. Ich denke, wenn der Erwerbsgeminderte die Chance hat, irgendwann demnächst wieder im Betrieb mitzuarbeiten, dann sollte er auch mitwählen dürfen.
"Bei Altersteilzeit in Form des „Blockmodells“ verliert der Arbeitnehmer seine Betriebs-
zugehörigkeit und entsprechend sein Wahlrecht mit Beginn der (unwiderruflichen) Freistel-
lungsphase. Sonst behalten auch die sich in Altersteilzeit befindenden Beschäftigten ihr
Wahlrecht, da die vereinbarte Teilzeit die Betriebszugehörigkeit und die Arbeitnehmereigen-
schaft nicht verändert.
Es spricht viel dafür, dass für Beschäftigte, die auf Grundlage einer wirksamen vertragli-
chen Vereinbarung dauerhaft unwiderruflich freigestellt sind, diese für die Freistellungs-
phase der Altersteilzeit dargelegten Grundsätze eine entsprechende Anwendung finden.
Genau wie bei Beschäftigten, die sich in der Freistellungsphase befinden, steht aufgrund
einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber fest, dass diese Beschäftigten nicht mehr in den
Betrieb zurückkehren werden. Sie verlieren damit ihre Betriebszugehörigkeit. Wenn Mitar-
beiter entweder nicht unwiderruflich oder ohne vertragliche Vereinbarung – also einseitig
vom Arbeitgeber – freigestellt werden, gelten diese Grundsätze nicht. In diesem Fall sind
die Beschäftigten trotz Freistellung weiterhin betriebszugehörige Arbeitnehmer und somit
wahlberechtigt."
http://www.br-portal.de/assets/pdf/BR-Wahlleitfaden_nwv.pdf