Wahlberechtigung durch Übertragung von Personalverantwortung
Hallo,
das LAG Berlin Brandenburg hat sich in der Vergangenheit mit der Integration von Mitarbeitern in Vorgesetztenfunktion ("Einstellung durch Übertragung der Personalverantwortung" bspw. in einer Matrixorganisation) beschäftigt.
Kann ich von einer Wahlberechtigung bzw. Wählbarkeit iSv. §§ 7,8 BetrVG ausgehen, wenn die im Urteil (und im Gesetz) genannten Bedingungen erfüllt sind? Zählen folglich diese Personen dann auch bei der Feststellung der BR-Größe mit?
Vielen Dank für die Antworten.
Community-Antworten (1)
24.01.2018 um 18:42 Uhr
Diese Schlussfolgerung erscheint zwingend.
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