Erstellt am 20.01.2018 um 12:54 Uhr von kratzbürste
Im Notfall geht das schon. Besser wäre es, wenn ihr einen GBR oder KBR hättet.
Erstellt am 20.01.2018 um 22:46 Uhr von basilica
Soweit das zweite BR-Mitglied krankheitshalber ausfällt, bist Du auch alleine beschlußfähig, siehe Kommentar von Fitting, § 33 BetrVG Rn 12, dort Verweis u.A. auf BAG-Urteil vom 18.8.1982 - 7 AZR 437/80
Erstellt am 21.01.2018 um 06:26 Uhr von Speed33
Vielen Dank, die Antworten helfen mir weiter.
Wie verhält sich das wenn das 2. Mitglied nun auch hinwirft ?
Leider ist das zu erwarten. :-/
Erstellt am 21.01.2018 um 16:20 Uhr von Ernsthaft
„Besser wäre es,wenn ihr einen GBR oder KBR hättet.“
Was soll daran besser sein?
Solange es einen BR im Betrieb gibt, und dafür reicht schon einer, der gemäß § 22 BetrVG dann die Geschäfte weiter führt, hat weder ein GBR noch KBR etwas zu melden.
Erstellt am 21.01.2018 um 18:19 Uhr von basilica
Die Frage beim 1er-BR ist für mich eher, ob er den ansonsten für 1er-BRs geltenden Einschränkungen unterliegt, also z.B. nicht bei Einstellungen gefragt werden muß.
Erstellt am 23.01.2018 um 20:56 Uhr von basilica
Er muß weiterhin gefragt werden. Ich hätte gleich in den Kommentar zum § 22 sehen sollen.
Erstellt am 24.01.2018 um 16:11 Uhr von Speed33
Sagt Fitting, § 33 BetrVG Rn 12 nicht genau das Gegenteil ?
Ich habs jetzt 10x gelesen aber es erschliesst sich mir nicht.
Erstellt am 26.01.2018 um 19:41 Uhr von basilica
Fitting § 33 BetrVG Rn 12 erläutert, was unter "Hälfte der BRMitgl." zu verstehen ist, deren Anwesenheit Vorraussetzung für die Beschlußfähigkeit ist. Es sei darunter die Hälfte "der noch vorhandenen BRMitgl. einschließlich der nachgerückten Ers-Mitgl." zu verstehen und dies auch dann, "wenn infolge einer vorübergehenden Verhinderung von BRMitgl. der BR auch nach Einrücken von ErsMitgl. nicht mehr mit der vorgeschriebenen Zahl besetzt ist".
So jedenfallls die Formulierungen in meiner 26. Aufl.
Unter einer "vorübergehenden Verhinderung" ist z.B. krankheitsbedingte Abwesenheit eines BR-Mitgliedes zu verstehen. Das kranke "zweite verbliebene BR-Mitglied" zählt also nicht mit zu den "noch vorhandenen BRMitgl.", von denen die Hälfte anwesend sein muß.