Betriebsrat trotz Kündigungsschutzklage?
Hallo zusammen, ich bin neu hier und habe gleich mal eine Frage. Weil ich in unserer Firma einen Betriebsrat gründe, hat mein Arbeitgeber mich im November 2017 gekündigt. Einen Vergleich bei der Güteverhandlung habe ich ausgeschlagen, der Kammertermin vor dem Arbeitsgericht ist Anfang April 2018. Die Betriebsratswahl findet am 01.02.2018 statt. Ich möchte mich in den BR wählen lassen und im April nach wahrscheinlich und hoffentlich positivem Urteil (lt. Anwalt) wieder in dem Betrieb arbeiten.Nun endlich die Frage: könnte ich als gewählter Betriebsrat schon in der Zeit bis April tätig werden? Vielen Dank im Voraus!
Community-Antworten (4)
16.01.2018 um 22:05 Uhr
"https://www.betriebsratswahl.de/urteil/256/66276/bag-7-abr-12-04"
daraus:
"Denn bei ihr wird der Ungewissheit über den Ausgang des Kündigungsschutzverfahrens dadurch Rechnung getragen, dass das Betriebsratsmitglied bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens an der Ausübung seines Amtes verhindert ist. In diesem Fall tritt das Ersatzmitglied nach § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG vorübergehend in das Amt ein"
Demnach muß man sagen, leider nicht. Du kannst Dich zwar wählen lassen, aber bis rechtskräftig festgestellt wurde, daß die Kündigung nicht in Ordnung war, bis Du an der Ausübung des Amtes gehindert.
17.01.2018 um 09:46 Uhr
Mir fehlen hier ein paar Angaben!
- Wie lange ist die Kündigungsfrist?
- Warst du zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung (offiziell) Wahlvorstandsmitglied?
- War zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung auf einer Wahlvorschlagsliste (die beim Wahlvorstand eingegangen war)?
Wenn die Kündigungsfrist vor dem Wahltag ist darfst du weder wählen noch gewählt werden. Es gibt auch nicht den besonderen Kündigungsschutz aller an der Wahl Beteiligten.
17.01.2018 um 11:13 Uhr
Es ist immer wieder ärgerlich wenn hier korrekte Antworten, auch noch mit Verweis auf ein passendes Urteil/Beschluss gegeben werden und dann solche Erbsenzähler kommen und bar jeder Ahnung Unsinn schreiben.
Dabei hätte es gereicht, den Leitsatz zu lesen: "BAG 7 ABR 12/04 vom 10. Nov. 2004 Leitsatz
Der ordentlich gekündigte Arbeitnehmer bleibt für die Wahl des Betriebsrats nach § 8 Abs. 1 BetrVG wählbar, wenn er eine Kündigungsschutzklage erhoben hat. Das gilt auch dann, wenn die Betriebsratswahl nach Ablauf der Kündigungsfrist durchgeführt und der gekündigte Arbeitnehmer nicht weiterbeschäftigt wird."
17.01.2018 um 11:49 Uhr
Dankeschön, Pjöööng. Den § 8 des BetrVG habe ich natürlich auch gelesen und mir ist bekannt, dass ich das passive Wahlbericht besitze und wählbar bin. Meine Frage war eigentlich, ob ich als eventuell gewählter BR oder gar Vorsitzender mit dem Aufbau des BR vor dem Urteil des Arbeitsgerichts beim Kammertermin beginnen kann. Wie ich hier gelesen habe, muss ich mich wohl leider gedulden. Selbst mein Gewerkschaftssekretär war sich nicht sicher und will sich an die Rechtsabteilung der Gewerkschaft wenden. Vielen Dank für Eure Antworten!
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