Erstellt am 04.12.2017 um 17:32 Uhr von basilica
Nach § 13 Abs 2 Ziffer 2 habt Ihr eigentlich jetzt schon zu wählen. Gemäß Kommentar von Fitting (§ 13 Rn 32 bzw. Rn 38) müßt ihr den Wahlvorstand "unverzüglich" bestellen. Unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Verzögern. Was das konkret bedeutet, steht dort nicht. Zwei Wochen sollten aber ok sein, wenn Ihr drei Leute finden könnt, die mitmachen wollen. Ihr beiden vom alten BR amtiert mit allen Rechten und Pflichten weiter, bis das Wahlergebnis bekannt gegeben ist (§§ 21 und 22 BetrVG). Es ist empfehlenswert, die Konstituierende Sitzung mit bzw. vor Bekanntgabe des Wahlergebnisses abzuhalten, damit keine BR-lose Zeit entsteht. Also umgehend nach Ablauf der Bedenkfrist § 17 WO.
Der neue BR kann dann etwas länger als 4 Jahre amtieren (§ 13 Abs 3 BetrVG), muß also erst zu den Wahlen 2022 einen Wahlvorstand bestellen.
Den Wahlvorstand jetzt nicht zu bestellen, ist eine schwere Amtspflichtverletzung, mit der die Auflösung des BR beim Arbeitsgericht begründet werden kann. Frage: Wer würde so etwas tun? Wohl kaum jemand. Wenn Ihr also keine besonders wichtigen Angelegenheiten mit dem AG zu regeln habt, müßt ihr ihm ja nicht verraten, daß er Euch auflösen lassen könnte. Ob ihr nun ein paar Monate früher oder später wählt: die meisten Arbeitgeber werden da kein Theater machen.
Erstellt am 04.12.2017 um 18:41 Uhr von Pickel
"Was das konkret bedeutet, steht dort nicht. "
ist aber klar:
Das BRM hat dies mit höchster Priorität zu erledigen. Wenn Weiterarbeit unmöglich ist (pers. Gründe, zwingende betriebliche Gründe, allgemeine organisatorische Gründe), dann ist das iO. Wenn das BRM aber eigentlich die Wahl vorantreiben könnte, es aber (über mehrere Tage ohne Grund nicht tut) handelt es nicht mehr unverzüglich.
Erstellt am 05.12.2017 um 18:50 Uhr von celestro
"Wenn Ihr also keine besonders wichtigen Angelegenheiten mit dem AG zu regeln habt, müßt ihr ihm ja nicht verraten, daß er Euch auflösen lassen könnte."
Wenn der AG kein totaler Horst ist, müßte er das nötige Wissen dafür haben.
Was mich an Deine Antwort allerdings viel mehr stört ist: der derzeitige BR besteht "Stand jetzt" noch aus 4 Personen. Jetzt kommt die Frage, ob man sich quasi noch bis zum regulären Termin "retten kann". Und da kann ich nur sagen, daß dies die dümmste aller möglichen Optionen ist.
Es muß ein WV eingesetzt werden, bzw. die Wahl irgendwann eingeleitet werden. Und wann will man das machen ? Im Januar, wo man dann noch zu Zweit im BR ist ?
Die Neuwahl ist einzuleiten ... und am Besten, so schnell wie möglich.
Erstellt am 05.12.2017 um 21:14 Uhr von newlady
Ich würde mit der Neuwahl nicht warten, denn wenn es ein" böser AG" ist, kann er im Januar
alles auf den Kopf stellen; denn euer Betrieb ist ab 01.01.2018 betriebsratslos!! Bitte nicht
unterschätzen; dass fast alle AG ein Grundwissen in Bezug auf BR haben.
Erstellt am 06.12.2017 um 10:26 Uhr von Pjöööng
Zitat (Newlady):
"denn euer Betrieb ist ab 01.01.2018 betriebsratslos!!"
Na sowas! Hat die Frau Nahles wieder einmal klammheimlich eine unsinnige Gesetzesänderung durchgeführt?
Bitte keine unnötige Panik verbreiten!
Es gelten nach wie vor die §§ 13 und 21 BetrVG. Der BR besteht auch über den 01.01. hinaus, jedenfalls so lange wie noch mindestens 1 BRM vorhanden ist.
Es besteht die Pflicht einen WV unverzüglich zu bestellen und das sollte man hier unbedingt tun. Bezüglich des Wahltermines wäre es vermutlich diesen so zu legen (falls man es denn schafft), dass die Bekanntgabe des Wahlergebnisses noch VOR dem 01.03.2018 erfolgt. Denn dann kann man 2022 den Wahltermin in den späten Mai legen.