Erstellt am 21.11.2017 um 13:46 Uhr von Challenger
§ 16 BetrVG - Bestellung des Wahlvorstands -
(1) ...............
(2) Besteht acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats kein Wahlvorstand, so bestellt ihn das Arbeitsgericht auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft; Absatz 1 gilt entsprechend. In dem Antrag können Vorschläge für die Zusammensetzung des Wahlvorstands gemacht werden. Das Arbeitsgericht kann für Betriebe mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern auch Mitglieder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft, die nicht Arbeitnehmer des Betriebs sind, zu Mitgliedern des Wahlvorstands bestellen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl erforderlich ist.
(3) Besteht acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats kein Wahlvorstand, kann auch der Gesamtbetriebsrat oder, falls ein solcher nicht besteht, der Konzernbetriebsrat den Wahlvorstand bestellen. Absatz 1 gilt entsprechend.
Erstellt am 21.11.2017 um 14:47 Uhr von celestro
auch die amtierenden BR-Mitglieder sagen Nein ?
Erstellt am 21.11.2017 um 15:30 Uhr von RoterFaden
Ich denke auch wie Celestro: im "Notfall" muss es halt der BR machen...
das kommt öfters vor als ihr denkt.
Erstellt am 21.11.2017 um 15:41 Uhr von celestro
Stellt sich nur die Frage, warum man das überhaupt als Notfall ansieht. Denn es steht ja nirgendwo, daß der WV sofern möglich aus Nicht-BRM bestehen soll.
@ Tulpe
Weißt Du denn, warum die alle Nein sagen ? Arbeit ? Verantwortung ?
Erstellt am 21.11.2017 um 17:11 Uhr von RoterFaden
@Celestro:
1. deshalb die "Gänsefüßchen" - so kann sich jeder selbst aussuchen,
als was man es sehen will
2. finde ich es schon sinnvoll, diese Ämter zu trennen. Nachher ist das Geschrei groß,
wenn es heißt "der BR hat da Schmuh gemacht"...
Denn sonst würde bestimmt das BetrVG vorsehen,
dass der WV aus dem BR gebildet wird.
:-)
Erstellt am 21.11.2017 um 17:47 Uhr von nicoline
*finde ich es schon sinnvoll, diese Ämter zu trennen. Nachher ist das Geschrei groß,
wenn es heißt "der BR hat da Schmuh gemacht"...*
Ich krieg echt 'ne Wutk...attacke, wenn ich diesen Schwachsinn immer lese. Soll doch mal jemand sagen, wo der BR da Schnuh machen kann! Wir haben 1 x einen WV aus Nicht BRM gehabt und ich kann nur sagen, dass wir echt Glück hatten, dass niemand die Wahl angefochten hat, so viele Fehler haben die gemacht, trotz umfangreicher Schulung!
Ich bin überzeugt, dass ausgerechnet BRM höchst penibel darauf achten, bloß keine Fehler zu machen, damit genau dieser Vorwurf nicht zutrifft.
*Denn sonst würde bestimmt das BetrVG vorsehen, dass der WV aus dem BR gebildet wird.*
Absoluter Blödsinn!
*Stellt sich nur die Frage, warum man das überhaupt als Notfall ansieht.*
Genau! Keiner will's machen, aber wenn es die BRM machen, wittern alle Schmuh! Zk
Erstellt am 21.11.2017 um 22:39 Uhr von basilica
Zitat aus dem Fitting (§ 16 BetrVG Rn 22):
"Auch Mitgl. des BR können bestellt werden. Ebenso können Wahlkandidaten Mitgl. des Wahlvorst. sein (...). Zwar sollte letzteres - um jeden Anschein der Parteilichkeit des Wahlvorst. zu vermeiden - möglichst unterlassen werden. Andererseits wird sich in kleineren Betrieben gelegentlich kein anderer Ausweg bieten, wenn zB ein Kandidat als einziger die erforderlichen Kenntnisse für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl hat."
Die mit dem Wahlvorstandsamt verbundene Neutralitätspflicht geht selbstverständlich nicht so weit, daß ein BR-Kandidat, der gleichzeitig im Wahlvorstand ist, keine Wahlwerbung für sich machen dürfte. Er muß die Werbung nur von seiner Wahlvorstandstätigkeit trennen, darf also z.B. nicht den etwaig zu überreichenden Briefwahlunterlagen sein Wahlprogramm beilegen.
Erstellt am 22.11.2017 um 07:55 Uhr von nicoline
*Zwar sollte letzteres - um jeden Anschein der Parteilichkeit des Wahlvorst. zu vermeiden - möglichst unterlassen werden.*
Ist auch nur eine Meinung. auch, wenn sie von Herrn Fitting kommt.
*Andererseits wird sich in kleineren Betrieben gelegentlich kein anderer Ausweg bieten,*
Auch in großen Betrieben bietet sich manchmal kein anderer Ausweg.
Erstellt am 22.11.2017 um 10:05 Uhr von RoterFaden
>*Denn sonst würde bestimmt das BetrVG vorsehen, dass der WV aus dem BR gebildet wird.*
Absoluter Blödsinn!>
@nicoline:
Das hast du aber mal schön aus dem Zusammenhang meiner Antwort gerissen!
Ich verstehe die allgemeine Aufregung hier momentan nicht.
Erstellt am 22.11.2017 um 20:14 Uhr von basilica
Ich auch nicht. Jeder hat doch irgendwo ein bißchen Recht. Eine formalistische Zurschaustellung der Neutralität des Wahlvorstandes ist gewiß eher nebensächlich, solange die Neutralität in ihrer Substanz gewährleistet ist. Die wichtigere Anforderung an einen Wahlvorstand ist Sachverstand und Gewissenhaftigkeit. Da kann ich nicoline nur zustimmen. Auch nach meiner Erfahrung klappt die Wahl mit alten Hasen besser als mit Neuen. Die Wahlvorschriften sind zu kompliziert, als daß man sich die mal eben so nebenbei aneignen könnte.
Erstellt am 23.11.2017 um 10:04 Uhr von nicoline
*Das hast du aber mal schön aus dem Zusammenhang meiner Antwort gerissen!*
Das liegt vielleicht daran, dass nur du diesen Zusammenhang siehst. Ich finde diesen Satz alleinstehend aussagekräftig genug.
*Ich verstehe die allgemeine Aufregung hier momentan nicht.*
Ich weiß nicht, ob hier allgemeine Aufregung herrscht. Ich rege mich auf, als ein BRM, welches diese nicht ganz einfache Arbeit gemacht hat und wahrscheinlich auch wieder machen wird und ewig dieses "Geschmäckle" im Nacken hat. Es nervt einfach und das muss man auch mal aufgeregt einer etwas größeren Leserschaft mitteilen dürfen!