Erstellt am 06.10.2017 um 13:27 Uhr von Pjöööng
Ich verstehe nicht, warum sich der Zeitpunkt der Wahlen "vorschieben" sollte.
Der Zeitpunkt der Wahl ist auch zweitrangig. Die Lage der Amtszeit ist entscheidend.
Erstellt am 07.10.2017 um 20:31 Uhr von basilica
Nach § 21 BetrVG beträgt die Amtszeit eines BR genau 4 Jahre. Unter normalen Umständen findet der Amtswechsel vom alten BR zum neuen BR immer am selben Jahrestag statt. Wenn Ihr also z.B. am 15. März 2014 (hoffentlich ist das jetzt kein Sonntag) gewählt habt, ist drei Werktage später die Frist zur Annhame/Ablehnung der Wahl abgelaufen, und Ihr habt draufhin umgehend die Gewählten bekannt gegeben. Wenn zuvor kein Betriebsrat bestand, ist das Datum der Bekanntgabe gleichzeitig das Datum, an dem die Amtszeit des neuen BR beginnt. Wenn aber schon zuvor ein BR bestand, hat der Anspruch auf seine vollen vier Jahre Amtszeit. Das Amt wechselt also erst mit dem Ablauf dieser vier Jahre. Wenn die Amtszeit des alten BR z.B. am 29. März 2014 begann, weil auch die Amtszeit des vorvorigen BR am 29. März 2010 begann, so beginnt auch die Amtszeit des nun folgenden BR am 29. März 2018. Es ist gut, wenn der neue BR schon vor dem Amtswechsel seine konstituierende Sitzung abhält und einen Vorsitzenden wählt. Damit ist er zwar noch nicht in Amt und Würden, ist aber ab Datum des Amtswechsels sofort arbeitsfähig. Wenn die Amtszeit des alten BR abgelaufen ist und der neue sich noch nicht konstituiert hätte, wäre der neue BR zwar schon im Amt aber nicht arbeitsfähig, was ein ähnlicher Zustand ist, als ob es gar keinen BR gäbe.
Ihr müßt also zusehen, daß Ihr die Wahl so rechtzeitig abhaltet, daß Ihr die Bekanntgabe der Gewählten und die Abhaltung der Konstituierenden Sitzung des neuen BR noch vor der Amtsübergabe an "Eurem" Termin (vielleicht ist es ja tatsächlich der 29. März) schafft.