Fristlos gekündigt MA als Kandidat
Ein fristlos gekündigter MA reicht Kündigungsschutzklage ein und will sich zur Wahl aufstellen lassen. Dies tut er mit Schreiben an den Wahlvorstand kund und bittet um Bestätigung der Listung auf Wählerliste. Die Vorschlagsliste liegt dem Wahlvorstand noch nicht vor. Wie muss sich der WV verhalten?
Community-Antworten (9)
06.03.2026 um 09:35 Uhr
Wählerliste -> solange das KS-Verfahren nicht abgeschlossen ist, gehört er drauf, da er wählen darf (aktives Wahlrecht) Wahlvorschlag -> solange das KS-Verfahren nicht abgeschlossen ist, darf er sich als Kandidat aufstellen lassen (passives Wahlrecht), allerdings muss er dafür natürlich einen Wahlvorschlag einreichen inkl. Stützunterschriften
06.03.2026 um 10:22 Uhr
Im Moment müsst ihr gar nichts tun bzw. ihr könnt dem Bewerber folgende Info geben: Der Wahlvorstand ist nicht zuständig dafür, dass ein Bewerber auf die Vorschlagsliste kommt. Darum muss sich der Bewerber selbst kümmern. Entweder geht er zum Listenführer, wenn schon eine Vorschlagsliste existiert und diese noch "geöffnet" ist und schreibt sich dort (eigenhändig) drauf oder er macht seine eigene Liste (inkl. Stützunterschriften) und reicht diese fristgerecht beim WV ein. Erst wenn die Vorschlagsliste, auf welcher der Bewerber sich eingetragen hat, beim WV eingeht, ist der WV am Zug - nämlich dann zu prüfen, ob die Liste korrekt ist.
06.03.2026 um 14:20 Uhr
Der Mitarbeiter darf zwar nicht mehr wählen, wenn er nicht mehr bei euch beschäftigt ist. Er ist aber, bis zum Abschluss des Klageweges, wählbar.
Wie er auf eine Vorschlagsliste kommt, ist sein Problem. Er darf dann aber auch Wahlwerbung machen und dazu in den Betrieb kommen.
https://www.betriebsrat.com/rechtsprechung/urteile/betriebsratswahl-wahlrecht/bag-7-abr-12-04
06.03.2026 um 19:28 Uhr
1.) bitte beachten … der MA will auf die Wählerliste. Von „Wahlvorschlag“ ist überhaupt keine Rede.
2.) Nein, der MA behält NICHT das aktive Wahlrecht
3.) das passive Wahlrecht behält er nur dann, wenn er Kündigungsschutzklage erhebt
07.03.2026 um 08:50 Uhr
Danke für eure Antworten. Wenn ich das richtig verstehe, hätte MA gar nicht von der Liste gestrichen werden sollen sondern das Wahlrecht lediglich auf "passiv" geändert werden müssen. Ok. @celestro, woher auch immer du wissen willst was genau in dem Antrag stand... Ich habe von "zur Wahl aufstellen lassen" gesprochen, denn warum sonst sollte man, ganz offiziell beim Wahlvorstand, um Aufnahme in die Wählerliste bitten...
09.03.2026 um 07:52 Uhr
Dieser User ist und bleibt ein Besserwisser, mach Dir nichts draus. Auch wenn er im Unrecht ist und das trifft sehr häufig zu ...
09.03.2026 um 09:37 Uhr
@Fragefix70
"Ich habe von "zur Wahl aufstellen lassen" gesprochen, denn warum sonst sollte man, ganz offiziell beim Wahlvorstand, um Aufnahme in die Wählerliste bitten..."
Man kann sich nicht "zur Wahl aufstellen lassen". Das muss man schon selbst machen. Und die Wählerliste erst erst einmal genau das ... eine Wählerliste. Und die hat mit den Wahlvorschlägen erst einmal herzlich wenig zu tun.
Ob er auf einem Wahlvorschlag stehen wird? Mal sehen ...
09.03.2026 um 09:48 Uhr
Ich kenne die Beweggründe des AN für die Kandidatur nicht ,aber:
Dem Mitarbeiter sollte vielleicht nochmal jemand erklären, dass der besondere Kündigungsschutz der Kandidaten NICHT greift, wenn eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund gerechtfertigt ist.
Wenn der AG allerdings weit über das Ziel hinausschießt, und er Kündigungsschutzklage erhebt, kann er anschließend als sauber gewähltes Mitglied seiner BR-Tätigkeit nachgehen.
Ich vermag die Rechtmäßigkeit der Kündigung nicht zu beurteilen.
Aber wenn sie übertrieben war, hat der AN vielleicht ein Exempel statuiert und richtig gehandelt.
War sie aber gerechtfertigt, kann er sich die Mühe eigentlich sparen.
09.03.2026 um 15:16 Uhr
Zitat: "Fragefix70 Wenn ich das richtig verstehe, hätte MA gar nicht von der Liste gestrichen werden sollen sondern das Wahlrecht lediglich auf "passiv" geändert werden müssen. Ok."
Richtig, falls ihr von der eingereichten Klage wusstet. Ansonsten hat der (ehemalige) Mitarbeiter hoffentlich fristgerecht informiert, dass er auf die Wählerliste gehört. Dann ist er wählbar und kann auf einer Vorschlagsliste auftauchen. Dass muss ja vorher geklärt sein, damit er sich überhaupt zur Wahl stellen lassen kann.
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