Erstellt am 29.01.2026 um 14:07 Uhr von xyz68
Natürlich müssen die bekannten Briefwähler vorab informiert werden. Geregelt ist das in der Wahlordnung §3 Absatz 4 Satz 2
....
Ergänzend hat der Wahlvorstand das Wahlausschreiben den Personen nach § 24 Absatz 2 postalisch oder elektronisch zu übermitteln; der Arbeitgeber hat dem Wahlvorstand die dazu erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.
Im Wahlausschreiben stehen ja dann alle notwendigen Informationen.
Wie der Kollege es dann schafft, auf eine Kandidatenliste zu kommen, ist nicht mehr das Problem des Wahlvorstandes.
Erstellt am 29.01.2026 um 15:43 Uhr von celestro
Hinweis: Es geht um Personen, die aufgrund der Eigenart Ihres Jobs nicht oder nicht regelmäßig im Betrieb sind oder aufgrund von Elternzeit / langer Krankheit nur auf diese Weise von der Wahl erfahren. Nicht um alle Breifwähler.
Erstellt am 29.01.2026 um 20:28 Uhr von E.J.S.
Danke, das war sehr hilfreich. Mir ging es dabei auch hauptsächlich um die Langzeit Kranken.