Erstellt am 09.11.2016 um 00:50 Uhr von Pjöööng
Vielleicht stehe ich ja gerade auf dem Schlauch,aber warum sollten beim vereinfachten Wahlverfahren nicht auch mnehrere Listen eingereicht werden können? Wenn ich nicht irgendetwas falsch verstanden habe, dann dürfte diese Wahl unwirksam sein, wen Du noch zwei Mitstreiter für die Wahlafechtug fidest.
Erstellt am 09.11.2016 um 07:20 Uhr von Pelikan
Also soweit ich weiß darf man bei vereinfachter Wahl schon Vorschläge einreichen. Aber die vereinfachte Wahl wird dann als Personenwahl durchgeführt. Alle Vorschläge werden zum Wahltag alphabetisch auf einen "Stimmzettel" geschrieben. Die Belegschaft vergibt dann direkt Stimmen auf einzelne Kandidaten. Es gibt keine Listenwahl, wie sie bei zwei Listen stattfinden müsste.
Deswegen ist die Frage, wie die Wahlart im Wahlausschreiben bekannt gemacht werden muss ja so wichtig zu klären. Und angenommen ich hätte noch zwei Kollegen die mit unterschreiben. Muss ich dann zu einem Anwalt oder gibt es hier "Vordrucke" die man dann einfach so beim Gericht abgeben kann?
Erstellt am 09.11.2016 um 09:23 Uhr von gironimo
Ich sehe es auch so, dass natürlich auch bei § 14a BetrVG mehrere Wahlvorschläge eingereicht werden können. Und in der Tat, der Wahlvorstand fügt dann zur Wahl alle Vorschläge zu einer Personenwahl zusammen.
Wenn die Wahl so wie Du sie schilderst durchgezogen wird, kann sie angefochten werden.
Erstellt am 09.11.2016 um 09:27 Uhr von gironimo
>Muss ich dann zu einem Anwalt oder gibt es hier "Vordrucke" die man dann einfach so beim Gericht abgeben kann?<
Theoretisch könnt Ihr beim Arbeitsgericht zur Rechtsantragsstelle gehen und dort Eure Klage einreichen. Ohne Anwalt. Das empfehle ich Euch aber nicht. Sucht Euch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.
Erstellt am 09.11.2016 um 09:41 Uhr von Pelikan
Ich hatte mich zur Sicherheit auf der ersten Liste eingetragen, da der Wahlvorstand mir kein blanko Formular für Wahlvorschläge geben konnte. Meine Absicht war schon, mit einer 2. Liste das Wahlverfahren nach Liste zu erzwingen.
Es kommt noch dazu, dass die Stützunterschriften der 1. Liste gesammelt wurden, ohne dass die Wahlvorschläge mit angeheftet waren. Der Wahlvorstandsvorsitzende ging nur mit dem Blatt für die Unterschriften durch den Betrieb...
Schade dass mir keiner sagen kann, wie ein Wahlausschreiben für das vereinfachte Wahlverfahren hätte aussehen müssen. Und einen Anwalt kann ich mir als Einzelperson ja nicht nehmen, denn den muss ich dann auch bezahlen. Die 2 anderen die dafür mit unterschreiben würden, werden da mit Sicherheit auch nicht finanziell unterstützen.
Erstellt am 09.11.2016 um 10:28 Uhr von Pjöööng
Ob das Wahlausschreiben "korrekt" ist, kann man kaum beurteilen ohne es komplett zu sehen. Da sich aber vereinfachtes und normales Wahlverfahren im Ablauf erheblich unterscheiden, müsste aus dem Wahlausschreiben letztendlich erkennbar sein, welches Wahlverfahren Anwendung findet.
Erstellt am 09.11.2016 um 10:48 Uhr von Pelikan
hier mal der wichtige Auszug aus der Wahlausschreibung. Den Teil vorher mit der Wählerliste, die Anzahl der zu wählenden Mitglieder und die Minderheitenquote uaw. lasse ich weg.
Gewählt werden können nur diejenigen Kolleginnen / Kollegen, die ordnungsgemäß zur Wahl vorgeschlagen wurden. Ein ordnungsgemäßer Wahlvorschlag setzt voraus, dass dieser gemäß §14 Abs. 4 BetrVG von mindestens 3 wahlberechtigten Kolleginnen / Kollegen unterzeichnet worden ist (Stützunterschriften). Der Wahlvorschlag einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft muss von zwei Beauftragten unterzeichnet worden sein (§14 Abs.5 BetrVG).
Die Stimmabgabe ist an die Wahlvorschlagsliste gebunden. Die Wahlvorschläge und/oder Bewerbungen müssen schriftlich oder per Email vor Ablauf von zwei Wochen seit dem Aushang dieses Wahlausschreibens beim Wahlvorstand unter der oben genannten Adresse des Wahlvorstands eingereicht werden. Der letzte Tag für die Einreichung von Wohlvorschlägen ist der … bis … Uhr.
Bei der Aufstellung der Liste sollen das Geschlecht in der Minderheit, die einzelnen Organisationsbereiche und die verschiedenen Beschäftigungsarten berücksichtigt werden. Nicht fristgerecht eingereichte Wahlvorschläge können nicht berücksichtigt werden.
Die Wahlvorschläge hängen an folgenden Orten bis zum Abschluss der Stimmabgabe aus:
Erstellt am 09.11.2016 um 10:57 Uhr von Pjöööng
Ich habe keine Erfahrung mit dem vereinfachten Wahlverfahren, aber dieses Wahlausschreiben scheint mir nicht zum vereinfachten Wahlverfahren zu passen. VFergleiche es mal mit § 31 der Wahlordnung.
Erstellt am 09.11.2016 um 11:06 Uhr von Pelikan
Das ist auch meine Auffassung und die meiner Kollegen im Konzern. Doof ist nur dass die Gewerkschaft mich dabei bisher nicht rechtlich vertreten möchte ... Die Presse findet das sicher auch interessant ... oder würdet ihr davon abraten zur Presse zu gehen, dass die Gewerkschaft eine fehlerhafte BR-Wahl deck?
Ja im §31 der Wahlordnung wird oft der §14a genannt.... in meiner Wahlordnung kein einziges Mal ...
Erstellt am 09.11.2016 um 11:10 Uhr von Pjöööng
Ob sich die Presse für die Betriebsratswahlen in einem 60 Personen Betrieb interessiert?
Erstellt am 09.11.2016 um 11:17 Uhr von Pelikan
Wohl eher nicht ... aber eher dafür, dass die Gewerkschaft sich nicht für Recht und Ordnung einsetzt und Wahlbetrug deckt ... egal ob nur 60 Personen oder 6000 ...
Erstellt am 09.11.2016 um 11:38 Uhr von gironimo
Die Presse würde ich erst einmal raushalten. Eher hilft betriebliche Öffentlichkeitsarbeit (wenn dazu noch Zeit ist).
Hier findest Du Muster, wie Wahlausschreiben zu den unterschiedlichen Wahlverfahren aussehen können:
http://www.betriebsratswahl.de/vordrucke-zur-betriebsratswahl-vereinfachtes-einstufiges-wahlverfahren