Unser Betriebsrat trat zurück und es gab Neuwahlen. Die Belegschaft hat eine Größe von ca. 60 Wahlberechtigten (d.h. eigentlich normales Wahlverfahren). Im Wahlausschreiben wurde nur der §14 BetrVG genannt (das "a" vergaß man wohl). Daraufhin habe ich fristgerecht eine „2. Liste“ eingereicht. Diese wurde vom Wahlvorstand abgelehnt. Begründung: es wird das vereinfachte Wahlverfahren nach §14a BetrVG durchgeführt und man könne das Wahlverfahren wegen dem Einreichen meiner „2. Liste“ nicht ändern, da angeblich das vereinfachte Wahlverfahren nach §14a BetrVG auch so mit dem Arbeitgeber abgestimmt wurde und nur Nachteile entstehen würden.

Den Kontakt mit der Gewerkschaft habe ich schon aufgenommen. Diese sagt bisher Sie kann mich rechtlich nicht vertreten, da sie den alten Betriebsrat im Vorfeld beraten hat. Der Anwalt will dies aber direkt beim Vorstand prüfen.

Ist nicht das Wahlausschreiben bindend für die Art der Wahl? Also ob einfaches oder normales Wahlverfahren? Und wie geht man nun weiter vor, wenn die Gewerkschaft sich weigert die Wahl anzufechten?