Erstellt am 19.01.2026 um 14:46 Uhr von Locke69
Wenn der Wahlvorstand nicht die korrekte Wählerliste vom Arbeitgeber erhält, muss er die Liste selbst erstellen. Der Wahlvorstand legt fest wer wählbar ist oder nicht. Er kann die fehlenden Informationen auch notfalls gerichtlich durchsetzen.Was der Wahlvorstand tun muss:
Forderung nach vollständigen Daten: Der Wahlvorstand muss zuerst alle notwendigen Informationen vom Arbeitgeber einfordern, um die Wählerliste zu erstellen.
Eigene Erstellung: Bei fehlender Kooperation erstellt der Wahlvorstand die Liste auf Basis eigener Erkenntnisse, z. B. durch Auskunft von Arbeitnehmern oder Nutzung vorhandener Personalunterlagen.
Gerichtliche Durchsetzung: Wenn der Arbeitgeber die Herausgabe verweigert, kann der Wahlvorstand beim Arbeitsgericht die notwendigen Auskünfte einklagen (notfalls per einstweiliger Verfügung).
Erstellt am 19.01.2026 um 16:48 Uhr von celestro
Zur Ergänzung:
Der WV fragt beim AG die Liste der AN an ... keine Wählerliste. Aus der Liste der AN erstellt sich der WV die Wählerliste. Ob die MA die ganze Zeit im HO sind, ist völlig irrelevant.
Erstellt am 20.01.2026 um 15:38 Uhr von hamsterpups
Exakt. Der AG erstellt keine Wählerliste, das macht der Wahlvorstand.
Dieser erfragt beim AG die notwendigen Infos zur Erstellung der Wählerliste.
Auch eine Änderung der Wählerliste ist dann nur durch den Wahlvorstand möglich.