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Auflösung BR durch GF

H
Hilfskind
Nov 2025 bearbeitet

In unserer Firma haben wir gerade das Problem, die GF möchte eine Arbeitnehmervertretung bilden. Hierzu strebt sie an, den BR aufzulösen. Darf die GF den BR einfach auflösen obwohl es Mitglieder gibt, die sich auch für die Wahlen 2026 aufstellen lassen?

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Community-Antworten (12)

C
celestro

20.11.2025 um 12:25 Uhr

Der BR kann höchstens durch Gerichtsbeschluss aufgelöst werden. Dafür wäre ein Verfahren nach §23 BetrVG notwendig (der BR müsste also massiv Mist bauen).

Hinzu kommt, das der BR die gesetzliche Arbeitnehmervertretung darstellt. Also keine Ahnung, was Eure GF da für seltsame Dinge im Kopf hat.

L
Lorraine

20.11.2025 um 12:32 Uhr

In der Tat kann der AG ein solches Verfahren anschieben. Klar kann er ein eigenes System implementieren, muss er eben gut verkaufen und Vorteile rüberbringen.

R
Rakshazar

20.11.2025 um 13:28 Uhr

Lorraine, ein solches Verfahren ist eben nicht so ohne weiteres möglich. Celestro hat das schon richtig beschrieben. Eine Arbeitnehmervertretung die kein BR ist, ist keinen Pfifferling wert, da rechtlich nichts bindend ist, was von denen beschlossen würde. Eine solche Vertretung hätte keinerlei Vorteile, außer natürlich für den AG selber...

C
Challenger

20.11.2025 um 13:55 Uhr

celestro & Rakshazar haben vollkommen Recht. Die GF hat wohl nicht alle Tassen im Schrank. Frag die GF doch mal, auf welcher Rechtsgrundlage dieser geistige Dünnschiss beruht.

T
takkus

20.11.2025 um 14:01 Uhr

Username Lorraine? Bei der Antwort? Nachtigall ick hör dir trabsen...

OH
Olav HB

20.11.2025 um 14:28 Uhr

schauen wir doch einfach einmal ins BetrVG und finden dort § 23:

(1) Mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, der Arbeitgeber oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können beim Arbeitsgericht den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Betriebsrat oder die Auflösung des Betriebsrats wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen. Der Ausschluss eines Mitglieds kann auch vom Betriebsrat beantragt werden.

(2) Wird der Betriebsrat aufgelöst, so setzt das Arbeitsgericht unverzüglich einen Wahlvorstand für die Neuwahl ein. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.

Also, der AG kann maximal beim Arbeitsgericht die Auflösung des BR verlangen, die Hürde für so eine Entscheidung liegt aber hoch, und am Ende bringt es nichts, denn es wird vom ArbG sofort ein neuen Wahlvorstand bestellt. Am Ende würde es nur ein einzelnen Kandidaten und eine einzelne Stimme bei der Neuwahl geben und schwubs, es gibt wieder einen BR.

Was sagt Fitting dazu in den Kommentare? Der AG muss explizit beim ArbG beantragen, dass der BR aufgelöst wird und kann als einzige Grund grobe Pflichtverletzungen IHM gegenüber betreffen. Es reicht also nicht, wenn man sich im gremium fetzt oder wenn einzelne Beschäftigten meckern.

Die Rechtsürechung ist da auch relativ klar, ganz so einfach wie mancher AG sich das wünscht ist es nicht. Was man natürlich jetzt als BR machen kann und sollte ist äußerst penibel darauf achten, dass man aller dem AG gegenüber korrekt macht. Nimmt man das ganz genau, so ist mancher AG einfach aufgeschmissen, denn pragmatische Lösungen fallen dann einfach weg.

VB
Vic Brom

21.11.2025 um 11:31 Uhr

**Achtung Ironie **

Klar darf der Arbeitgeber aus berechtigtem Interesse den BR auflösen und ein eigenes Gremium einsetzen. Das hätte den Vorteil, dass weniger Diskussionen geführt werden, jegliche Wünsche des Arbeitgebers abgenickt werden und er sagen kann, das sei sogar von der Arbeitnehmervertretung abgesegnet. Verfehlungen gäbe es wohl genug, denn wo ist der Betrieb, bei dem der BR nicht schon mal die Einhaltung von Arbeitszeitgesetz, Arbeitssicherheit oder anderes oder sogar eine Gehaltsgerechtigkeit eingefordert hat. Die Verteidigung eines Arbeitnehmers, den er wegen der unpassenden Nase kündigen will ist doch allein schon ein Grund, den BR aufzulösen.

** Ironie aus **

Das könnte man auch als Behinderung der Betriebsratsarbeit auslegen, wenn der Ag mitten in einer laufenden Wahl mit sowas um die Ecke kommt. Vielleicht sollte man ihm mal die einschlägigen Paragraphen aus dem BetrVG vorlesen und ihn mal mit den Vorzügen einer Einzimmerwohnung ohne Kochnische vertraut machen.

L
Lorraine

21.11.2025 um 11:39 Uhr

Bitte ... selbstverständlich steht es dem AG frei:

eine Arbeitnehmervertretung zu initiieren beim zuständigen Gericht die Auflösung des BR zu beantragen, aufgrund Vorfälle xy

Das hat null Komma null mit einer Behinderung von BR Arbeit zu tun! Wo wurde denn die BR Tätigkeit eingeschränkt?

X
XYZ68

21.11.2025 um 13:03 Uhr

Na klar kann der Arbeitgeber so viele Quasi-Arbeitnehmervertretungen imitieren, wie er will. Und natürlich kann der Arbeitgeber versuchen, den BR auflösen zu lassen, ob er dafür valide Gründe hat, entscheidet dann das Arbeitsgericht. Dieses setzt dann auch gleich den Wahlvorstand für den neuen BR ein. Und so lange sich für den BR dann auch nur ein Kandidat finden sollte und dieser wenigstens eine Stimme bekommt, dann gibt es auch weiterhin einen BR.

Der Unterschied zwischen BR und Quasi-Arbeitnehmervertretung? Der BR hat gesetzlich verbriefte Rechte und Pflichten. Die Quasi-Arbeitnehmervertretung ist 100% vom Wollen des Arbeitgebers abhängig.

@Lorraine War das deutlich genug?

@ Hilfskind alle Fragen beantwortet? Also Grundsätzlich: können kann der Arbeitgeber viel, ob es Sinn macht, steht auf einem anderen Blatt. Was der AG nicht kann: den Betriebsrat abschaffen. Das funktioniert nur, wenn alle Arbeitnehmer mitspielen. Und dann gilt der alte Spruch "Jeder Betrieb hat den Betriebsrat, den er verdient"

M
Muschelschubser

21.11.2025 um 13:29 Uhr

Fazit:

Der Arbeitgeber wird auf ganzer Linie verlieren.

  • Die Hürden sind in aller Regel zu hoch, als dass er das AG vor den Karren spannen kann
  • der alte BR bleibt im Amt, oder das AG hat einen Daumen auf der Neuwahl
  • die Vertrauensvolle Zusammenarbeit ist vor allem nachhaltig gestört.

Wenn der AG also Lust drauf hat, dass der BR ganz genau auf zukünftige Entscheidungen schaut und ein schwieriges Umfeld für Kompromisse und gemeinsame Ausarbeitungen bevorzugt - bittesehr.

C
celestro

21.11.2025 um 14:35 Uhr

"beim zuständigen Gericht die Auflösung des BR zu beantragen, aufgrund Vorfälle xy"

Die "Vorfälle" müsste es dann aber erst einmal gegeben haben. Im Startpost steht nichts davon. In der Schule würde es jetzt heißen: "Thema verfehlt, Note: ungenügend!"

M
Meph1977

23.11.2025 um 00:28 Uhr

Die Auflösung beantragen kann der AG jederzeit da muss es nichtmal einen vorfall dafür geben, nur weit kommen tut er damit nicht.

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